a) Einkünfte aus Grundvermögen (redditi fondiari), Art. 25 ff. TUIR
Rz. 30
Die Einkünfte aus Grundvermögen werden von Art. 25 TUIR definiert.
Grundvermögen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 TUIR sind Grundstücke und Bebauungen, welche sich auf italienischem Staatsgebiet befinden und unter Zuordnung eines Ertragswertes im Kataster eingetragen sind oder werden müssen. Sind die Grundstücke und Bebauungen nicht vermietet, so werden diese auf der Grundlage der im Kataster eingetragenen Ertragswerte beteuert.
Rz. 31
Einkünfte aus Grundvermögen sind gemäß Art. 25 Abs. 1 TUIR:
▪ |
Ertrag aus Besitz des Grundvermögens (rendita dominicale) |
▪ |
Ertrag durch landwirtschaftliche Nutzung (rendita agraria) |
▪ |
Ertrag der Bebauung (rendita fabbricati). |
Rz. 32
Eine Einkommensbesteuerung entfällt, sofern das Grundvermögen der Immobilienbesteuerung durch die Gemeinde unterliegt. In diesem Fall wird das Grundvermögen mit der Kommunalen Immobiliensteuer (IMU – Imposta municipale unica) besteuert.
Es besteht hier die Möglichkeit, zu einer Pauschalbesteuerung von 21 % (cedolare secca) zu optieren, sofern Immobilien an natürliche Personen zu Wohnzwecken vermietet werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um langfristige oder kurzfristige Mietverträge handelt. Werbungskosten können nicht in Ansatz gebracht werden.
Rz. 33
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die progressive Besteuerung der Mieterträge nach Art. 11 TUIR, so kann er nur eine Kostenpauschale von 5 % abziehen. Darüber hinausgehende Werbungskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
b) Einkünfte aus Kapitalvermögen (redditi di capitale), Art. 44 ff. TUIR
Rz. 34
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im italienischen Steuerrecht nicht gesetzlich definiert. Stattdessen bedient sich der italienische Gesetzgeber in Art. 44 TUIR einer Auflistung von Einkunftsarten, welche als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Um sicherzustellen, dass es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Besteuerungslücken gibt, sieht das Gesetz eine Auffangbestimmung vor, damit man auf neue Finanzprodukten steuerlich reagieren kann. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in der Regel der Quellen- oder Ersatzsteuer, welche Abgeltungscharakter hat.
c) Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit (redditi di lavoro dipendente), Art. 49 TUIR
Rz. 35
Das italienische Steuerrecht bedient sich der zivilrechtlichen Definition in Art. 2094 c.c. Danach ist Arbeitnehmer, wer sich gegen Bezahlung verpflichtet, in einem Unternehmen mitzuarbeiten und die eigene geistige oder handwerkliche Arbeit in Abhängigkeit und unter der Leitung des Unternehmers zu leisten.
Rz. 36
Art. 49 TUIR spezifiziert in Abs. 1 die zivilrechtliche Regelung dahingehend, dass auch die Heimarbeit, sofern sie arbeitsrechtlich als unselbstständige Tätigkeit qualifiziert werden kann, auch steuerrechtlich als unselbstständige Tätigkeit gilt. In Art. 49 Abs. 2 TUIR werden darüber hinaus sämtliche Arten von Versorgungsbezügen sowie diesen gleichgestellten Vergütungen der unselbstständigen Tätigkeit gleichgestellt. Daneben kennt das italienische Steuerrecht in Art. 50 TUIR eine Vielzahl an Einkünften, welche den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit gleichgestellt werden. Von der Darstellung wird an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen.
d) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (redditi di lavoro autonomo), Art. 53 ff. TUIR
Rz. 37
Art. 53 TUIR definiert die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wonach es sich um solche Einkünfte handelt, die aus der regelmäßigen Ausübung von künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeiten stammen. In Art. 53 Abs. 2 TUIR listet das Gesetz daneben weitere Einkünfte auf, welche den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zugerechnet werden. Auch hier wird aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Wiedergabe des Gesetzestextes abgesehen.
Rz. 38
Die Besteuerungsgrundlage und somit der zu versteuernde Gewinn wird gemäß Art. 54 TUIR durch eine Einnahmen-/Überschussrechnung ermittelt, bei welcher der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird.
e) Einkünfte aus Unternehmertätigkeit (redditi di impresa), Art. 55 ff. TUIR
Rz. 39
Der Unternehmer wird in Art. 2082 c.c. legaldefiniert. Danach ist Unternehmer, wer beruflich eine organisierte wirtschaftliche Tätigkeit zum Zwecke der Produktion oder des Handels mit Gütern und Dienstleistungen ausübt.
Rz. 40
In Art. 55 ff. TUIR werden die Tätigkeiten aufgelistet, in denen der Steuerpflichtige Einkünfte aus Unternehmertätigkeit erzielt. Hierzu zählen neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Dienstleistungen, die in unternehmerischer Form organisiert sind, sowie gewisse Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird an dieser Stelle von einer detaillierten Auflistung der Einkunftsarten, welche zu den Einkünften aus Unternehmertätigkeit zählen, verzichtet.
f) Sonstige Einkünfte (redditi diversi), Art. 67 ff. TUIR
Rz. 41
Die sonstigen Einkünfte werden in den Art. 67 ff. TUIR aufgelistet. Einkünfte, die den anderen fünf Einkunftsarten nicht zugeordnet werden können, werden unter die sonstigen Einkünfte subsummiert. Zur besseren Übersichtlichkeit werden an dieser Stelle nur einzelne sonstige Einkünfte dargestellt, welche von besonderer Bedeutung fü...