Rz. 116
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Testo unico sulle successioni e donazioni geregelt. Im Jahr 2000 wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer von der Regierung Amato II mit dem Gesetz Nr. 342/2000 gesenkt und im Jahr 2001 von der Regierung Berlusconi II mit dem Gesetz Nr. 383/2001 abgeschafft. Die Steuer wurde 2006 von der Regierung Prodi II mit dem Gesetzesdekret Nr. 262/2006, umgewandelt in das Gesetz Nr. 286/2006, wieder eingeführt und durch die Gesetze 296/2006 und 244/2007 modifiziert. In Italien kann also bei Übertragung von Vermögen aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge sowie aufgrund einer freiwilligen Schenkung unter Umständen Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen.
Rz. 117
Personen, die Immobilien und Grundstücksrechte im Wege der Erbfolge erhalten, sind verpflichtet, eine Erbschaftserklärung abzugeben und gegebenenfalls anfallende Erbschaftsteuern zu zahlen.
Rz. 118
Die Erbschaftserklärung muss innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Erbfalls von einem der Verpflichteten bei dem Finanzamt abgegeben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind gemäß § 28 Abs. 2 TUS die berufenen Erben und die Vermächtnisnehmer, auch im Falle der Eröffnung der Erbfolge durch Erklärung der Todesvermutung, oder ihre gesetzlichen Vertreter, die Personen, die vorübergehend in den Besitz des Nachlasses des abwesenden Berechtigten gelangen, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie Testamentsvollstrecker.
Rz. 119
Das Gesetz sieht Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für Verzichtende sowie für zu Erben Berufene, die, da sie nicht im Besitz des Nachlassvermögens sind, gemäß § 528 des Zivilgesetzbuches einen Nachlassverwalter für den ruhenden Nachlass bestellt haben, vor.
Rz. 120
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftserklärung besteht auch dann nicht, wenn kumulativ der Nachlass an den Ehegatten und Verwandte in gerader Linie des Verstorbenen übergeht, der Wert des Nachlasses 100.000 EUR nicht übersteigt und der Nachlass keine unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beinhaltet.
Rz. 121
Die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer festgelegten Steuersätze und Freibeträge wurden in Art. 2 Abs. 48 der Gesetzesverordnung Nr. 262 von 2006 festgelegt.
Bei Übertragungen auf den Ehegatten oder auf Verwandte in gerader Linie (Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie) sind 4 % Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Nettowert des übertragenen Vermögens zu bezahlen, sofern das Erbe oder die Schenkung den Freibetrag von 1 Million EUR für jeden Begünstigten übersteigt. Sofern der Begünstigte eine Behinderung hat, die im Sinne des Gesetzes Nr. 104 von 1992 als schwerwiegend anerkannt ist, erhöht sich der Freibetrag von 1 Million EUR um weitere 1,5 Millionen EUR.
Rz. 122
Bei Übertragungen auf Geschwister sind 6 % Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Nettowert des übertragenen Vermögens zu bezahlen, sofern das Erbe oder die Schenkung den Freibetrag von 100.000 EUR für jeden Begünstigten übersteigt. Sofern der Begünstigte eine Behinderung hat, die im Sinne des Gesetzes Nr. 104 von 1992 als schwerwiegend anerkannt ist, erhöht sich der Freibetrag von 100.000 EUR um weitere 1,5 Millionen EUR.
Rz. 123
Bei Übertragungen zugunsten anderer Verwandter bis zum vierten Grad, von Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad sind 6 % Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Nettowert des übertragenen Vermögens zu bezahlen. Das Gesetz sieht für diesen Fall keinen Freibetrag vor.
Rz. 124
Bei Übertragungen auf Dritte, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen, sind 8 % Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Nettowert des übertragenen Vermögens zu bezahlen. Das Gesetz sieht für diesen Fall keinen Freibetrag vor.
Rz. 125
Sofern Immobilien Teil des Erbes oder der Schenkung sind, muss der Begünstigte auch bei der Umschreibung die Umschreibungs- und Katastersteuer (imposta ipotecaria und imposta catastale) zahlen.