Rz. 79
Italien leidet unter einem starken Bevölkerungsrückgang. Die Geburtenquote geht zurück. Daneben wandern viele Italiener aus, um im Ausland zu arbeiten. Diese Emigranten aber auch andere Ausländer sollen wieder ins Land zurückgeholt werden. Als Anreiz sollen Steuererleichterungen dienen. Neben der Steigerung der Steuereinnahmen verspricht man sich eine Wiederbevölkerung und Wiederbelebung Italiens sowie die Ansiedlung geistigen Kapitals.
Rz. 80
Italien hat hierzu das zeitlich befristete Steuerprogramm Lavoratori impatriati aufgelegt: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihr Domizil im Sinne des Art. 2 TUIR nach Italien verlegen oder in einer italienischen Gemeinde mit Wohnsitz gemeldet sind, müssen in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Zuzug erfolgt und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen, mithin also für insgesamt fünf Jahre, ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger (oder gleichgestellter) und selbstständiger Arbeit nur bis zu einer Höhe von 30 % versteuern. 70 % der erzielten Einkünfte werden von der Besteuerung für die Dauer der Geltung des Steuerprogramms freigestellt.
Rz. 81
Interessant ist dieses Programm insbesondere deshalb, weil es für Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer gilt und so der Adressatenkreis enorm ist. Das Steuerprogramm ist gerade für natürliche Personen, die ortsungebunden arbeiten können, besonders attraktiv. Bei richtiger Gestaltung kann die erzielte Steuerersparnis für die Anschaffung einer Immobilie verwendet werden, um so den Freistellungszeitraum zu verlängern.
Rz. 82
Wird der Wohnsitz in eine der Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien oder Sizilien verlegt, belaufen sich die zu versteuernden Einnahmen nur auf 10 %. Hier werden 90 % der erzielten Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen.
Rz. 83
Neben dem Zuzug gibt es weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Steuererleichterung:
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Der Steuerpflichtige darf in den zwei Veranlagungszeiträumen vor dem Zuzug nicht in Italien einen Wohnsitz oder ein Domizil gehabt haben bzw. darf er in diesem Zeitraum nicht in Italien gemeldet gewesen sein. |
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Der Steuerpflichtige muss sich verpflichten, mindestens für zwei Veranlagungszeiträume einen Wohnsitz oder ein Domizil zu nehmen bzw. sich für diesen Zeitraum in Italien zu melden. |
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Die Tätigkeit muss hauptsächlich auf dem italienischen Staatsgebiet ausgeübt werden. |
Rz. 84
Dieser Steuervorteil kann um weitere fünf Veranlagungszeiträume verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind hat. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die 12 Monate vor ihrem Zuzug oder nach ihrem Zuzug in Italien eine Wohneinheit erwerben. Die Immobilie darf dabei durch den Steuerpflichtigen selbst, seinen Ehegatten, der/dem Lebensgefährten, durch die Kinder oder auch gemeinsam erworben werden. Hierdurch ergeben sich erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Rz. 85
In diesem zweiten Zeitraum sind nur 50 % der Einnahmen zu versteuern, es sei denn der Steuerpflichtige hat drei minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder. In diesem Fall erhöht sich die Freistellung auf 90 %. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich auf 10 %.
Hinweis
Das Steuerprogramm kann auch bei Unternehmenseinkünften in Anspruch genommen werden, sofern die unternehmerische Tätigkeit in Italien ausgeübt wird. Es kann nicht mit anderen Programmen, die im Zusammenhang mit einem Zuzug nach Italien ebenso Steuervergünstigungen vorsehen, kumuliert werden.