Rz. 98
Italien verfolgt mit seiner Steuergestaltung unter anderem die Besiedlung des Südens mit Menschen, die eine hohe Kaufkraft haben. Dies hat dazu geführt, dass man neben der Flat Tax-Regelung des Art. 24-bis TUIR in Art. 24-ter TUIR eine Flat Tax für natürliche Personen, die eine ausländische Rente oder ähnliche Zahlungen aus dem Ausland beziehen, eingeführt wurde. Die Ausführung wird durch ein Schreiben der italienischen Finanzverwaltung konkretisiert. Art. 24-ter TUIR kann in Anspruch genommen werden, sofern nicht aufgrund der Höhe der ausländischen Einkünfte für die Anwendung von Art. 24-bis TUIR (Flat Tax für Superreiche) optiert wird.
Rz. 99
Die ausländischen Renteneinkünfte werden mit einer Flat Tax in Höhe von 7 % besteuert. Dabei unterliegen der Pauschalbesteuerung nur Einkünfte, die einen Rentenzweck verfolgen. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang insbesondere zwischen Renten und Kapitalanlagen.
Rz. 100
Gebietsfremde Personen, die Einkünfte von einer in Italien ansässigen Versorgungseinrichtung beziehen, können nicht in den Genuss der Regelungen des Art. 24-ter TUIR kommen. Die Rentenzahlungen müssen von einer ausländischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Dies gilt auch für Rentenzahlungen, die zwar in Italien erwirtschaftet wurden, jedoch von einer ausländischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Rz. 101
Sofern der Steuerpflichtige sowohl ausländische als auch italienische Versorgungsleistungen erhält, so kann nur für die ausländischen Rentenzahlungen die Pauschalbesteuerung in Anspruch genommen werden. Die italienischen Renteneinkünfte sind daneben nach dem allgemeinen Regeln des TUIR mit dem persönlichen progressiven Steuersatz zu versteuern.
Rz. 102
Ausländische Rentner können gemäß Art. 24-ter Abs. 4 TUIR die Privilegierung im Jahr des Zuzugs und für die neun darauffolgenden Veranlagungszeiträume, also insgesamt für die Dauer von zehn Jahren in Anspruch nehmen. Danach unterliegen die Rentner den allgemeinen Regeln der italienischen Einkommensbesteuerung mit seinen progressiven Steuersätzen.
Rz. 103
Voraussetzung für die Anwendung des Art. 24-ter TUIR ist neben dem Bezug einer ausländischen Rente Art. 2 Abs. 2 TUIR die Verlegung des Wohnsitzes oder des Domizils bzw. die Anmeldung in einer italienischen Gemeinde mit einer maximalen Einwohnerzahl von 20.000 Einwohnern in den Regionen Sizilien, Kalabrien, Sardinien, Kampanien, Basilikata, Abruzzen, Molise oder Apulien oder in eine der Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern in den Regionen Marken, Latium und Umbrien, welche durch die Erdbeben vom 6.4.2009, 24.8.2016, vom 26. und 30.10.2016 sowie vom 18.1.2017 in Mitleidenschaft gezogen wurden. Ein Umzug in eine andere italienische Gemeinde, welche nicht die hier dargestellten Voraussetzungen erfüllt, führt zum Verlust der Steuervergünstigung.
Rz. 104
Weitere Voraussetzung ist gemäß Art. 24-ter Abs. 2 TUIR, dass die Steuerpflichtigen die letzten fünf Veranlagungszeiträumen weder Ihren Wohnsitz, ihr Domizil oder eine Anmeldung in einer italienischen Gemeinde hatten.
Rz. 105
Die Steueroption muss in der Steuererklärung für den ersten bzw. zweiten Veranlagungszeitraum nach dem Zuzug ausgeübt werden. Erfolgt die Optierung, ist die Anrechnung ausländischer Steuern ausgeschlossen, sofern nicht für einzelne Staaten das sog. Cherry Picking (siehe dazu auch Rdn 71) ausgewählt wird, welches auch bei diesem Steuerprogramm in Anspruch genommen werden kann, sodass Einkünfte aus einzelnen Ländern von der Pauschalbesteuerung ausgenommen werden können.
Rz. 106
Der Steuerpflichtige ist zusätzlich auch bei diesem Steuerprogramm von der Anzeigepflicht von Auslandsinvestitionen, von der "Imposta sul valore degli immobili all’estero – IVIE" (Steuer auf im Ausland gelegene Immobilien), von der "Imposta sul valore delle attività finanziarie all’estero – IVAFE" (Steuer auf ausländische Kapitalanlagen) sowie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer für nicht in Italien belegenes Vermögen befreit.
Rz. 107
Hinweis
Sofern deutsche Rentner beabsichtigen, nach Italien zu ziehen, um in den Genuss der Pauschalbesteuerung zu kommen, ist Vorsicht geboten, um eine nachgelagerte Besteuerung zu vermeiden.
Hinweis
Auch dieses Programm ist nicht mit anderen Steuerprogrammen, die im Zusammenhang mit einem Zuzug nach Italien ebenso Steuervergünstigungen vorsehen, kumulierbar.