Rz. 30

Die Einkünfte aus Grundvermögen werden von Art. 25 TUIR definiert.

Grundvermögen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 TUIR sind Grundstücke und Bebauungen, welche sich auf italienischem Staatsgebiet befinden und unter Zuordnung eines Ertragswertes im Kataster eingetragen sind oder werden müssen. Sind die Grundstücke und Bebauungen nicht vermietet, so werden diese auf der Grundlage der im Kataster eingetragenen Ertragswerte beteuert.

 

Rz. 31

Einkünfte aus Grundvermögen sind gemäß Art. 25 Abs. 1 TUIR:

Ertrag aus Besitz des Grundvermögens (rendita dominicale)
Ertrag durch landwirtschaftliche Nutzung (rendita agraria)
Ertrag der Bebauung (rendita fabbricati).
 

Rz. 32

Eine Einkommensbesteuerung entfällt, sofern das Grundvermögen der Immobilienbesteuerung durch die Gemeinde unterliegt. In diesem Fall wird das Grundvermögen mit der Kommunalen Immobiliensteuer (IMU – Imposta municipale unica) besteuert.

Es besteht hier die Möglichkeit, zu einer Pauschalbesteuerung von 21 % (cedolare secca) zu optieren, sofern Immobilien an natürliche Personen zu Wohnzwecken vermietet werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um langfristige oder kurzfristige Mietverträge handelt. Werbungskosten können nicht in Ansatz gebracht werden.

 

Rz. 33

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die progressive Besteuerung der Mieterträge nach Art. 11 TUIR, so kann er nur eine Kostenpauschale von 5 % abziehen. Darüber hinausgehende Werbungskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

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