Rz. 26
Die Steuerbelastung, verstanden als das Verhältnis der Steuereinnahmen zum Gesamtvermögen des Landes (gemessen am BIP), lag in Italien im Jahr 2019 bei 42,4 %. Die Steuerbelastung in Deutschland lag im selben Bemessungszeitraum bei 41,7 %. Beide Länder lagen so über dem Wert der durchschnittlichen Steuerbelastung der 27 EU-Länder, welcher bei 41,1 % lag. Nichtsdestotrotz lohnt sich ein Blick über die Alpen. Obwohl Italien eine Industrienation ist, scheint das alltägliche Leben, trotzt der hohen Steuerbelastung, in vielen Landesteilen günstiger als in Deutschland zu sein. Darüber hinaus sollte der Einspareffekt bei der medizinischen Versorgung, insbesondere für in Deutschland privat Versicherte, nicht unterschätzt werden, nachdem die staatliche Krankenversorgung in Italien kostenlos ist. Darüber hinaus hat Italien in den letzten Jahren für bestimmte Bevölkerungsgruppen interessante Steuerentlastungsgesetze erlassen, die in der Folge näher beleuchtet werden.
1. Einkommensteuer (IRPEF – Imposta sul reddito delle persone fisiche)
Rz. 27
Italien besteuert das Einkommen von natürlichen Personen durch die Einkommensteuer (IRPEF – imposta sul reddito delle persone fisiche). Die Regelungen zur Einkommensteuer finden sich im Testo Unico delle imposte sui redditi – TUIR. Dieser wird durch eine Vielzahl von Sondergesetzen ergänzt.
Rz. 28
Das italienische Einkommensteuerrecht bedient sich dabei eines progressiven Steuertarifs, welcher auf eine zu ermittelnde Bemessungsgrundlage angewendet wird.
In Italien ansässige natürliche Personen sind mit ihrem Welteinkommen gemäß Art. 2 Abs. 1 TUIR in Italien einkommensteuerpflichtig (sog. Welteinkommensprinzip).
Rz. 29
Gemäß Art. 6 TUIR werden Einkünfte aus Grundvermögen, aus Kapitalvermögen, aus unselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit, aus Unternehmertätigkeit und aus den sonstigen Einkünften besteuert, nachdem abzugsfähige Aufwendungen nach Art. 10 TUIR (oneri deducibili) abgezogen werden. Ausgenommen sind dabei unter anderem die steuerfreien Einkünfte und Einkünfte, die einer Quellensteuer mit Abgeltungscharakter (z.B. Kapitalerträge) oder der Ersatzbesteuerung (imposta sostitutiva – Ersatzsteuer auf ausländische Immobilien und Kapitalanlagen) unterliegen. Diese werden proportional besteuert. Darüber hinaus wird der Begriff Gesamteinkommen in Italien nicht gesetzlich definiert. Zur besseren Übersichtlichkeit wird auf die Auflistung der abzugsfähigen Ausgaben gemäß Art. 10 TUIR sowie auf die Darstellung der Sonderregeln zur getrennten Besteuerung (tassazione separata) verzichtet.
2. Einkunftsarten des italienischen Einkommensteuerrechts
a) Einkünfte aus Grundvermögen (redditi fondiari), Art. 25 ff. TUIR
Rz. 30
Die Einkünfte aus Grundvermögen werden von Art. 25 TUIR definiert.
Grundvermögen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 TUIR sind Grundstücke und Bebauungen, welche sich auf italienischem Staatsgebiet befinden und unter Zuordnung eines Ertragswertes im Kataster eingetragen sind oder werden müssen. Sind die Grundstücke und Bebauungen nicht vermietet, so werden diese auf der Grundlage der im Kataster eingetragenen Ertragswerte beteuert.
Rz. 31
Einkünfte aus Grundvermögen sind gemäß Art. 25 Abs. 1 TUIR:
▪ |
Ertrag aus Besitz des Grundvermögens (rendita dominicale) |
▪ |
Ertrag durch landwirtschaftliche Nutzung (rendita agraria) |
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Ertrag der Bebauung (rendita fabbricati). |
Rz. 32
Eine Einkommensbesteuerung entfällt, sofern das Grundvermögen der Immobilienbesteuerung durch die Gemeinde unterliegt. In diesem Fall wird das Grundvermögen mit der Kommunalen Immobiliensteuer (IMU – Imposta municipale unica) besteuert.
Es besteht hier die Möglichkeit, zu einer Pauschalbesteuerung von 21 % (cedolare secca) zu optieren, sofern Immobilien an natürliche Personen zu Wohnzwecken vermietet werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um langfristige oder kurzfristige Mietverträge handelt. Werbungskosten können nicht in Ansatz gebracht werden.
Rz. 33
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die progressive Besteuerung der Mieterträge nach Art. 11 TUIR, so kann er nur eine Kostenpauschale von 5 % abziehen. Darüber hinausgehende Werbungskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
b) Einkünfte aus Kapitalvermögen (redditi di capitale), Art. 44 ff. TUIR
Rz. 34
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im italienischen Steuerrecht nicht gesetzlich definiert. Stattdessen bedient sich der italienische Gesetzgeber in Art. 44 TUIR einer Auflistung von Einkunftsarten, welche als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Um sicherzustellen, dass es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Besteuerungslücken gibt, sieht das Gesetz eine Auffangbestimmung vor, damit man auf neue Finanzprodukten steuerlich reagieren kann. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in der Regel der Quellen- oder Ersatzsteuer, welche Abgeltungscharakter hat.
c) Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit (redditi di lavoro dipendente), Art. 49 TUIR
Rz. 35
Das italienische Steuerrecht bedient sich der zivilrechtlichen Definition in Art. 2094 c.c. Danach ist Arbeitnehmer, wer sich gegen Bezahlung verpflichtet, in einem Unternehmen mitzuarbeiten und die eigene geistige oder handwerkliche Arbeit in Abhängigkeit und u...