Rz. 120

 

Beispiel

Der Vater EL ist verstorben und hat seine Ehefrau F und seine minderjährigen Kinder B und C enterbt. Er hat seine Schwägerin S, die Schwester seiner Ehefrau, zur Alleinerbin eingesetzt. Die Pflichtteilsansprüche der Witwe F und der Kinder B und C richten sich gegen die Schwester der Ehefrau, die S.

Die Kinder werden durch die Ehefrau des Erblassers gesetzlich vertreten (§ 1680 Abs. 1 BGB). Es handelt sich zwar bei S um eine Verwandte des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Kinder C und B, nämlich der Schwester der Mutter. F ist in der Seitenlinie mit S verwandt, so dass § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anwendbar ist.

Die Seitenverwandtschaft des gesetzlichen Vertreters, im Beispiel die Schwester der Frau, steht nach dem Gesetz (§ 1795 BGB) der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen: Die Mutter muss den Pflichtteilsanspruch ihrer Kinder B und C gegen ihre Schwester verfolgen, sonst verjährt der Anspruch in drei Jahren.

Das Familiengericht hat Veranlassung einzugreifen (siehe Rdn 119).

Lässt der gesetzliche Vertreter, hier die Mutter, den Anspruch verjähren (§§ 195, 199 BGB), so kann er dem Kind gem. § 1664 BGB schadensersatzpflichtig sein.

 

Rz. 121

Da dieser Schadensersatzanspruch des Minderjährigen sich gegen seinen gesetzlichen Vertreter selbst richtet, kann dieser den Anspruch zwar erfüllen: Der Erfüllung einer Verbindlichkeit steht § 181 BGB nicht entgegen. Erfüllt der gesetzliche Vertreter – es genügt auch, dass nur ein Elternteil ersatzpflichtig ist – den Schadensersatzanspruch aber nicht, so ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 207 Abs. 1 Nr. 2a BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres jedes Kindes gehemmt.

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