Rz. 1

Der vom Mandanten geltend gemachte Ersatzanspruch beruht häufig auf einer Ursachenkette, zu der äußere Ereignisse, Maßnahmen und Entscheidungen Dritter sowie eigene Handlungen des Betroffenen gehören.

 

Rz. 2

Zu einer Haftung des Anwalts gelangt man nur dann, wenn folgende Fragen zu bejahen sind:

Ist die Pflichtwidrigkeit für den behaupteten Nachteil ursächlich im logischen Sinn?

Damit befasst sich der Abschnitt "Kausalität" (vgl. Rdn 3 ff.).

Ist dem Anwalt der von ihm verursachte Nachteil haftungsrechtlich zuzurechnen?

Diesen Fragenkreis behandelt der Abschnitt "Zurechnung" (vgl. Rdn 40 ff.).

Handelt es sich bei dem geltend gemachten Nachteil um einen Schaden im Rechtssinne?

Dieses Thema ist Gegenstand des Abschnitts "Schaden" (vgl. Rdn 85 ff.).

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