Rz. 1
Der vom Mandanten geltend gemachte Ersatzanspruch beruht häufig auf einer Ursachenkette, zu der äußere Ereignisse, Maßnahmen und Entscheidungen Dritter sowie eigene Handlungen des Betroffenen gehören.
Rz. 2
Zu einer Haftung des Anwalts gelangt man nur dann, wenn folgende Fragen zu bejahen sind:
▪ | Ist die Pflichtwidrigkeit für den behaupteten Nachteil ursächlich im logischen Sinn? Damit befasst sich der Abschnitt "Kausalität" (vgl. Rdn 3 ff.). |
▪ | Ist dem Anwalt der von ihm verursachte Nachteil haftungsrechtlich zuzurechnen? Diesen Fragenkreis behandelt der Abschnitt "Zurechnung" (vgl. Rdn 40 ff.). |
▪ | Handelt es sich bei dem geltend gemachten Nachteil um einen Schaden im Rechtssinne? Dieses Thema ist Gegenstand des Abschnitts "Schaden" (vgl. Rdn 85 ff.). |
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