Rz. 31
Hat der rechtliche Berater pflichtwidrig nicht auf die Insolvenzreife des Unternehmens hingewiesen, scheidet ein Anscheinsbeweis i.d.R. aus, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterschiedliche Maßnahmen beschlossen werden konnten. Die Gesellschaft hätte Insolvenzantrag stellen oder innerhalb der Frist des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO eine Umstrukturierung durch Zuführung weiterer Mittel vornehmen können, um eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. War dagegen bei vernünftiger Betrachtungsweise die Möglichkeit einer finanziellen Sanierung von vornherein ausgeschlossen, kann ein Anscheinsbeweis für das Handeln bei sachgerechter Beratung in Betracht kommen.[58]
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