Rz. 150

Eine Pflichtverletzung des Anwalts begründet nur dann einen Ersatzanspruch, wenn – kumulativ –

sie für den geltend gemachten Nachteil ursächlich (kausal) ist (vgl. Rdn 3 ff.),
dieser dem Anwalt haftungsrechtlich zuzurechnen ist (vgl. Rdn 40 ff.),
ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist (vgl. Rdn 85 ff.).
 
I. Kausalität Rdn 3 ff.

1. Ursächlichkeit

Es geht nur um die Ursächlichkeit im logischen Sinne.

Kontrollfrage:

Wie wäre der Tatsachenverlauf gewesen, wenn sich der Anwalt vertragsgerecht verhalten hätte? (Achtung: Hat nichts mit hypothetischer Kausalität oder rechtmäßigem Alternativverhalten zu tun!)
Rdn 3

2. Beweislast:

Sie liegt beim Mandanten, jedoch gibt es Beweiserleichterungen:
Rdn 10 ff.

a) § 287 ZPO

b) Anscheinsbeweis:

(1) dass sich der Mandant beratungsgemäß verhalten hätte, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine einzige Entscheidung nahe gelegen hätte

(2) dass der Mandant die benötigte Information vollständig erteilt hätte

(3) hinsichtlich jedes anderen Mandantenverhaltens, das nach den Umständen und der Lebenserfahrung nahe lag

Rdn 6 ff.

Rdn 21 ff.
c) Beweisvereitelung Rdn 36 f.
II. Zurechnung Rdn 40 ff.

1. Zunächst ist die Adäquanz zu prüfen.

Formel: Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war.

Im Anwaltshaftungsrecht spielt das willentliche Eingreifen des Mandanten oder Dritter eine große Rolle. In diesen Fällen bleibt ein adäquater Zusammenhang mit der Pflichtwidrigkeit des Anwalts bestehen, wenn
Rdn 43 ff.
a) das Handeln des Mandanten als vernünftige oder zumindest vertretbare Reaktion zu werten ist, Rdn 46 ff.
b) das Handeln Dritter sich nicht als ein gänzlich ungewöhnliches Verhalten darstellt, Rdn 51 ff.
c) Fehler des Gerichts vorliegen, denen der Anwalt hätte entgegenwirken müssen. Rdn 54 ff.

2. Ist die Adäquanz zu bejahen, schließt sich die Prüfung an, ob der eingetretene Nachteil innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Anwaltspflicht liegt.

Kontrollfrage:

Handelt es sich um einen Nachteil, zu dessen Abwendung der Anwalt die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat?
Rdn 67 ff.
3. Zurechnungsausschluss infolge hypothetischer Kausalität? I.d.R. zu verneinen. Rdn 74 ff.

4. Zurechnungsausschluss wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens?

Kontrollfrage:

Wäre der tatsächlich verursachte Nachteil auch dann entstanden, wenn der Anwalt eine andere, von der verletzten Pflicht verschiedene, selbstständige Pflicht erfüllt hätte? Das kommt äußerst selten vor und erfordert dann eine Abwägung nach Schutzzweckgesichtspunkten.
Rdn 81 ff.
III. Schaden Rdn 85 ff.

1. Vertrauensschaden

Zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden (zum neuen Leistungsstörungsrecht vgl. Rdn 6 ff.).

Kontrollfrage:

Die Berechnung erfolgt grds. im Wege der Differenzhypothese.

Wie hätte sich das Vermögen ohne die anwaltliche Pflichtverletzung entwickelt?
Rdn 86 ff.

2. Normative Kontrolle

Die Differenzhypothese bedarf jedoch einer normativen Kontrolle; diese ist am Schutzzweck der Haftung sowie an der Funktion des Schadensersatzes auszurichten:

Grundsatz:

Der Mandant soll nicht mehr erhalten als das, was ihm nach Recht und Gesetz zugestanden hätte.
Rdn 89 ff.

3. Sonderproblem

Der Schaden hängt davon ab, wie ein Rechtsstreit oder ein behördliches Verfahren bei vertragsgerechtem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre.

Grundsatz:

a) Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es darauf an, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

b) Bei behördlichen Verfahren gilt dasselbe, wenn nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung möglich war. Anderenfalls ist festzustellen, wie das Verfahren tatsächlich ausgegangen wäre.
Rdn 105 ff.

4. Vorteilsausgleich

Es gilt eine wertende Betrachtungsweise.

Kontrollfragen:

Ist die Anrechnung mit Sinn und Zweck des Ersatzanspruches vereinbar? Wird der Schädiger durch eine Anrechnung in unangemessener Weise entlastet?
Rdn 127 ff.

5. Person des Geschädigten

Grundsätzlich nur Schaden des Mandanten, aber Rechtsprechung des BGH zur konsolidierten Schadensberechnung beachten.
Rdn 138 f.

6. Beweislast

Sie liegt zu 1. bis 3. beim Mandanten, zu 4. beim Anwalt, zu 5. bei der Partei, die sich auf die konsolidierte Schadensberechnung beruft.

Beweiserleichterungen:

a) § 287 ZPO

b) § 252 Satz 2 BGB
Rdn 147 ff.

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