Rz. 147
Da der Schaden ebenfalls zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gehört, trifft den Mandanten die Beweislast, die ihm jedoch durch § 287 ZPO erleichtert wird. Eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten darüber hinaus die Darlegungslast. Der Vortrag des Klägers muss aber genügende Anknüpfungstatsachen für den Eintritt eines Schadens enthalten. Das kann bei komplexen Sachverhalten durchaus umfangreiche Darlegungen erfordern. Sind entsprechende Voraussetzungen gegeben, kann der Kläger sowohl zur Entstehung als auch zum Umfang des Schadens nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Partei vernommen werden.
Rz. 148
Die Klage darf nicht wegen eines lückenhaften Vortrages zum Schadensumfang abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für die Schätzung vorhanden sind. Notfalls muss der Richter sich mit der Schätzung eines Mindestschadens begnügen, damit der Betroffene nicht leer ausgeht, wenn im Ergebnis feststeht, dass ein erheblicher Schaden entstanden ist. Eine Schätzung wird erst dann unzulässig, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte praktisch völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.
Rz. 149
§ 252 Satz 2 BGB bringt für den Geschädigten eine zusätzliche Erleichterung, soweit er entgangenen Gewinn nachzuweisen hat. Nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insb. nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Demzufolge genügt es, wenn nach den Umständen der Ausfall des Gewinns wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Dabei dürfen keine strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden. Der Tatrichter darf sich der ihm in diesem Bereich obliegenden Aufgabe nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Allerdings benötigt das Gericht auch insoweit Anknüpfungstatsachen, die auf einen entgangenen Gewinn schließen lassen. Dafür reicht es grds. nicht aus, einen positiven Aspekt des entgangenen Geschäfts, etwa steuerliche Abschreibungsvorteile, herauszugreifen. Vielmehr müssen auch die notwendigerweise mit der Entscheidung verbundenen Nachteile bezeichnet werden. Wird entgangener Gewinn aus einer Kapitalanlage geltend gemacht, muss der Mandant erklären, für welche konkrete Anlageform er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Die nach § 252 Satz 2 BGB gebotene Prognose hat nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens, sondern auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Kann der Geschädigte, weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder erst am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte liefern, darf der Richter nicht allein deshalb eine entsprechende Schätzung verweigern.