Rz. 263

Gem. § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Klageerweiterung in erster Instanz immer zulässig. Der Kläger kann z.B. die Klage erweitern, indem er von einer Teilklage nunmehr auf den vollen Anspruch übergeht, weitere Ansprüche, wie z.B. Zinsen oder Schadensersatz, aus dem gleichen Verpflichtungsgrund geltend macht, von Feststellungs- zu Leistungsklage,[274] von Auskunfts- zu Leistungsklage[275] oder von Freistellungs- zur Zahlungsklage[276] übergeht.[277]

 

Rz. 264

 

Hinweis

Durch den erweiterten Klageantrag entsteht eine neue Kostenvorschusspflicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. In Fällen, in denen, z.B. um die Verjährung zu hemmen, eine schnelle Zustellung erforderlich ist, sollte daher ein Gerichtskostenvorschuss beigefügt werden.

 

Rz. 265

Entfällt durch die Klageerweiterung die Zuständigkeit einer zunächst beim Amtsgericht erhobenen Klage, so ist der Rechtsstreit auf Antrag einer der Parteien gem. § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht zu verweisen. Die Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts durch rügelose Einlassung ist nur möglich, wenn dieses gem. § 504 ZPO auf seine Unzuständigkeit und die Folge einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hingewiesen hat.

 

Rz. 266

In der zweiten Instanz ist eine Klageerweiterung nur nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässig.

[274] Vgl. BGH NJW 1994, 2896.
[275] Vgl. BGH NJW 1999, 925.
[276] Vgl. BGH NJW 1994, 944.
[277] S. Muster Rdn 339.

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