Rz. 134

Eine Leistungsklage kann auf jede Art eines Tuns oder Unterlassens gehen, so u.a. auf Zahlung, Herausgabe, Räumung. Der in der Praxis häufigste Fall ist der der Zahlungsklage.[160]

 

Rz. 135

Die Formulierung des Klageantrages ist bei Zahlungsklagen i.d.R. unproblematisch; Schwierigkeiten können sich insoweit aber bei Klagen auf Herausgabe, Vornahme einer Handlung oder Feststellung ergeben. Aus dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ergibt sich, dass Zahlungsansprüche grundsätzlich vom Kläger zu beziffern sind.

 

Rz. 136

Der Zahlungsantrag muss den Betrag angeben, den der Kläger geltend macht. Ein eventuelles Bestimmungsrecht wie z.B. gem. §§ 315, 316 BGB muss der Kläger selbst ausüben und den geforderten Betrag im Klageantrag angeben.[161]

 

Rz. 137

Für Zinsanträge reicht es grundsätzlich aus, den Prozentsatz und die Laufzeit anzugeben.[162] Bei Anträgen auf Mehrwertsteuer genügt die Angabe des Steuersatzes.

 

Rz. 138

Klagen auf Lohn oder Gehalt können sowohl auf laufende Nettozahlungen als auch auf Bruttolohn lauten. In diesem Falle hat der Arbeitgeber im Rahmen der Vollstreckung die Abführung von Steuern und Sozialabgaben nachzuweisen (§ 775 Nr. 4 ZPO).[163] Bei Unterhaltsklagen müssen gemeinsame Anträge nach dem jeweiligen Recht aufgeschlüsselt werden.[164] Bei Klagen gem. § 1629 Abs. 3 ZPO muss zwischen Kindes- und Trennungsunterhalt differenziert werden.[165]

 

Rz. 139

Bei der gemeinschaftlichen Klage mehrerer Kläger oder gegen mehrere Beklagte ist genau zu spezifizieren, was welcher Kläger fordert bzw. was von welchem Beklagten gefordert ist. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Gesamtgläubiger- oder der Gesamtschuldnerschaft ist dies anzugeben.

 

Rz. 140

Bei Schulden in ausländischer Währung ist der Klagenantrag auf Verurteilung zur Zahlung des geforderten Betrages in der fremden Währung zu richten.[166]

[160] S. dazu Muster Rdn 311.
[161] Vgl. BGH JZ 1973, 61.
[162] Vgl. unten Rdn 190 ff. sowie Muster Rdn 312 ff.
[163] Vgl. BAG NJW 1964, 338.
[164] Vgl. BGH NJW-RR 1995, 1217.
[165] Vgl. OLG München FamRZ 1994, 136.
[166] Vgl. BGH NJW 1980, 2017.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge