Rz. 288

Darüber hinaus kommen Parteierweiterungen, in dem neue Parteien neben den bisherigen Parteien mit in den Rechtsstreit einbezogen werden, in Betracht. Eine solche Parteierweiterung ist grundsätzlich zulässig. Eine Parteierweiterung auf Klägerseite erfolgt durch Erklärung des bisherigen Klägers und Beitrittserklärung des neuen Klägers. Einer Zustimmung des Beklagten bedarf es in der ersten Instanz nicht. Ebenso kann der Kläger ohne Weiteres eine weitere Person verklagen. Der alte und der neue Beklagte brauchen in der ersten Instanz nicht zuzustimmen. In der zweiten Instanz ist eine Parteierweiterung nur nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässig.

 

Rz. 289

 

Tipp

An Parteierweiterungen ist z.B. zu denken, wenn ein Titel gegen mehrere Personen erwirkt werden kann (z.B. bei bestehender Mithaftung) oder um vom Prozessgegner benannten Zeugen die Zeugenstellung zu nehmen (z.B. im Verkehrsunfallprozess, bei Klageerweiterung gegen den Fahrzeugführer). Die Parteierweiterung ist auch im Wege der Drittwiderklage möglich!

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