Rz. 116

Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Nach § 130 ZPO sollen in bestimmenden Schriftsätzen die zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse angegeben und die Beweismittel, derer sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, bezeichnet werden. Durch die Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches wird der Gegenstand der Klage eingegrenzt. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag und dem der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt.[149] Klagegrund ist der der Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Der Grund ist konkretisierter darzulegen, allerdings genügt es für die Ordnungsmäßigkeit – und damit Zulässigkeit der Klage –, nur so viel vorzutragen, dass der Klageanspruch eindeutig individualisiert werden kann. Der Streitstoff ist nach Beteiligten, Ort und Zeit zu konkretisieren, so dass eine Unterscheidung von ähnlichen Gegebenheiten möglich ist.[150]

 

Rz. 117

Die Klagegründe müssen dem jeweiligen Klageantrag zugeordnet sein. Dies gilt insbesondere bei einer Mehrheit von Anträgen und bei Teilklagen, die auf eine Mehrzahl von Ansprüchen gestützt werden. Hier ist einzeln darzustellen, inwieweit welcher Anspruch geltend gemacht wird.[151] Gleiches gilt bei dem Abzug von Teilleistungen.[152] Die Zuordnung kann auch konkludent, z.B. durch eine bestimmte Reihenfolge der vorgetragenen Ansprüche, erfolgen.[153]

 

Rz. 118

Keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Schlüssigkeit der Klage ist, ob der Kläger alles das vorzutragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist. Da nach der Neufassung der Zivilprozessordnung in Folge des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 ein grundsätzlicher Funktionswandel der Instanzen eingetreten ist, so dass grundsätzlich nur noch die erste Instanz als Tatsacheninstanz fungiert, ist es ratsam, bereits in der Klageschrift umfassend und vollständig vorzutragen.

 

Rz. 119

Zweckmäßigerweise sollte der Kläger bei der Darstellung von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage ausgehen und anhand derjenigen Tatbestandsmerkmale vorgehen. Hierbei genügen bloße Rechtsbehauptungen nur in einfach gelagerten Fällen, die auch von einem Laien erkennbar sind (z.B. der Vortrag, dass die Parteien am … einen Kauf-/oder Mietvertrag geschlossen haben, wenn dies nicht streitig ist). Ansonsten ist substantiiert darzulegen, wann, zwischen welchen Parteien, auf welche Weise, was vereinbart worden ist.

 

Rz. 120

Für den Kläger ist es aber grundsätzlich ausreichend, wenn er nur die Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Weiterer Vortrag kann dann nur verlangt werden, wenn dieser im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners für die Rechtsfolgen von Bedeutung ist.[154]

 

Rz. 121

Eine rechtliche Einordnung des Anspruches ist in der Regel nicht erforderlich. Ebenso sind in der Regel Ausführungen in der Klagebegründung zu den Sachurteilsvoraussetzungen nicht erforderlich, soweit nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles das Vorliegen einzelner Sachurteilsvoraussetzungen zweifelhaft sein kann, so z.B. bei der Klage an einem von mehreren zuständigen Gerichten, bei der Erhebung der Feststellungsklage, wenn eventuell bereits Leistungsklage erhoben werden könnte, sowie bei der Klage in Prozessstandschaft.

 

Rz. 122

Gem. § 130 ZPO sollen vorbereitende Schriftsätze Angaben der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse sowie die Bezeichnung der Beweismittel, derer sich die Partei bedienen will, enthalten. Ob bereits in der Klageschrift auf mögliche Einwendungen des Beklagten einzugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.[155]

[149] Vgl. BGHZ 117, 1 = NJW 1992, 1172; BGHZ 168, 179 sowie Musielak/Voit/Weth, ZPO Einl. Rn 69; Zöller/Vollkommer, Einl. Rn 62 ff. m.w.N.
[150] Vgl. BGH WM 1982, 1327; 1983, 2247.
[151] Vgl. BGH NJW 1984, 2346.
[152] Vgl. BGH NJW-RR 1997, 441.
[153] Vgl. BGHZ 124, 164 = NJW 1994, 460.
[154] St. Rspr., z.B. BGH NJW-RR 1998, 1409; NJW 1999, 1859.
[155] Crückeberg, Zivilprozessrecht, S. 57; im Übrigen vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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