1. Zahlungsantrag
Rz. 134
Eine Leistungsklage kann auf jede Art eines Tuns oder Unterlassens gehen, so u.a. auf Zahlung, Herausgabe, Räumung. Der in der Praxis häufigste Fall ist der der Zahlungsklage.
Rz. 135
Die Formulierung des Klageantrages ist bei Zahlungsklagen i.d.R. unproblematisch; Schwierigkeiten können sich insoweit aber bei Klagen auf Herausgabe, Vornahme einer Handlung oder Feststellung ergeben. Aus dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ergibt sich, dass Zahlungsansprüche grundsätzlich vom Kläger zu beziffern sind.
Rz. 136
Der Zahlungsantrag muss den Betrag angeben, den der Kläger geltend macht. Ein eventuelles Bestimmungsrecht wie z.B. gem. §§ 315, 316 BGB muss der Kläger selbst ausüben und den geforderten Betrag im Klageantrag angeben.
Rz. 137
Für Zinsanträge reicht es grundsätzlich aus, den Prozentsatz und die Laufzeit anzugeben. Bei Anträgen auf Mehrwertsteuer genügt die Angabe des Steuersatzes.
Rz. 138
Klagen auf Lohn oder Gehalt können sowohl auf laufende Nettozahlungen als auch auf Bruttolohn lauten. In diesem Falle hat der Arbeitgeber im Rahmen der Vollstreckung die Abführung von Steuern und Sozialabgaben nachzuweisen (§ 775 Nr. 4 ZPO). Bei Unterhaltsklagen müssen gemeinsame Anträge nach dem jeweiligen Recht aufgeschlüsselt werden. Bei Klagen gem. § 1629 Abs. 3 ZPO muss zwischen Kindes- und Trennungsunterhalt differenziert werden.
Rz. 139
Bei der gemeinschaftlichen Klage mehrerer Kläger oder gegen mehrere Beklagte ist genau zu spezifizieren, was welcher Kläger fordert bzw. was von welchem Beklagten gefordert ist. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Gesamtgläubiger- oder der Gesamtschuldnerschaft ist dies anzugeben.
Rz. 140
Bei Schulden in ausländischer Währung ist der Klagenantrag auf Verurteilung zur Zahlung des geforderten Betrages in der fremden Währung zu richten.
2. Unbezifferter Zahlungsantrag
Rz. 141
Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen vom Erfordernis der Bezifferung eines Zahlungsantrages zu, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Von besonderer praktischer Bedeutung ist hier der unbezifferte Schmerzensgeldantrag. Hier muss der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzgrundlagen umfassend darlegen und die Größenordnung seiner Vorstellung angeben. Diese kann seiner Streitwertangabe entnommen werden.
Rz. 142
Fehlt es an der Angabe einer solchen Vorstellung und stellt der Kläger die geltend gemachte Forderung damit vollständig in das Ermessen des Gerichts, obsiegt er in vollem Umfange, auch wenn das Gericht ganz erheblich von seiner inneren Vorstellung abweicht. Ihm würde es daher für ein Rechtsmittel an der erforderlichen Beschwer fehlen. Als Anhaltspunkt für die Entwicklung einer Berechnungsgrundlage haben sich für den in der Praxis häufigsten Fall des unbezifferten Antrages auf Schmerzensgeld die gängigen Schmerzensgeldtabellen bewährt.
Rz. 143
Trotz des sich aus § 308 ZPO ergebenden Grundsatzes "ne ultra petita" kann das Gericht die vom Kläger genannte Größenordnung überschreiten, wenn der Kläger für sein Begehren keine Obergrenze angibt. Die Angabe einer Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes stellt noch keine Begrenzung des Klagebegehrens dar. Sie ist mithin nicht bindend. Der Kläger ist daher nicht gehindert, in der zweiten Instanz eine höhere Größenordnung geltend zu machen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Klageerhöhung mit entsprechenden verjährungsrechtlichen Auswirkungen.
Rz. 144
Da der unbezifferte Schmerzensgeldantrag nicht dazu missbraucht werden darf, eigenes Mitverschulden und das damit verbundene Kostenrisiko auf den Beklagten zu überbürden, hat der Kläger auch im Rahmen einer unbezifferten Schmerzensgeldklage ein eventuelles Mitverschulden zu berücksichtigen und Umstände, die auf ein Mitverschulden schließen lassen, dem Gericht mitzuteilen.
Rz. 145
Unterlässt er dies, kommt ihm die Privilegierung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zugute. In diesem Falle kann auch eine für ihn nachteilige Kostenentscheidung ergehen, wenn das Gericht sich im Ausspruch der Schmerzensgeldhöhe zwar in dem vom Kläger vorgegebenen Rahmen hält, bei der Schmerzensgeldbemessung aber nicht nur Ermessenserwägungen ausschlaggebend waren, sondern auch das Durchgreifen von Einwendungen des Beklagten.
Rz. 146
Im Arbeitsrecht sind die Anträge auf Abfindung gem. § 9 KSchG und § 113 BetrVG ebenfalls nicht zu beziffern.