Rz. 1

Mit einer Vollmacht räumt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten je nach Inhalt und Umfang der Vollmacht die Berechtigung ein, für ihn zu handeln, und zwar primär dann, wenn er selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Die daraus sich ergebende Berechtigung enthält nicht nur die schlichte Handlungspflicht nach den Haftungsmaßstäben der diligentia quam in suis, sondern auch die Pflicht, sich nach dem Wohl und dem Willen des Vollmachtgebers zu richten. Diese einem Betreuer gleichstehende Pflicht bedarf je nach der konkret sich ergebenden Situation eines Schutzes für den Vollmachtgeber, obwohl damit gleichzeitig in sein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht eingegriffen werden kann/wird. Schließlich wird ein Bevollmächtigter durch das Betreuungsgericht weder überwacht noch kontrolliert. Das kann den Missbrauch einer Vollmacht erleichtern.

 

Rz. 2

Den Schutz des Vollmachtgebers gibt der Gesetzgeber mit der Kontrollbetreuung gem. § 1815 Abs. 3 BGB mit § 1820 Abs. 3 bis 5 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.). Der Kontrollbetreuer hat als Aufgabenbereich die Aufgabe, Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen, d.h. Ausübung von Kontrolle und Überwachung des Außen- und des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Er wird hierzu vom Betreuungsgericht (neuerlich von dem Richter) bestellt. Nach der zum 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform ist der Kontrollbetreuer auch zum Vollmachtswiderruf berechtigt, der aber nur nach vorheriger betreuungsgerichtlicher Genehmigung zulässig ist (§ 1820 Abs. 5 S. 2 BGB).

 

Rz. 3

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Kontrollbetreuer wie der sonstige Betreuer gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers und unterliegt der Überwachung des Betreuungsgerichts. Seine Aufgaben beschränken sich auf die Rechte, die der Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten hat. Durch die Reform sind die Rechte insoweit erweitert worden, dass der Kontrollbetreuer auch Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann (§ 1815 Abs. 3 BGB). Der Kontrollbetreuer übernimmt aber weiterhin keine Vertretung gegenüber Vertragspartnern.[1]

[1] Staudinger/Bienwald, Neub. 2017, § 1896 a.F. Rn 328.

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