Dr. iur. Christa Bienwald, Dr. Claus-Henrik Horn
Rz. 29
Ein Kontrollbetreuer nach § 1815 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) hat die Rechte auszuüben, die dem Vollmachtgeber gegenüber seinem Bevollmächtigten zustehen, und zwar
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Verlangen der Informationsrechte Benachrichtigung, Auskunft und Rechnungslegung (§ 666 BGB; siehe § 22 Rdn 3 ff.) |
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Herausverlangen des zur Auftragsführung Erhaltenen und des durch die Geschäftsführung Erhaltenen (§ 667 BGB, siehe § 22 Rdn 35 ff.) |
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Geltendmachung von Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche (§§ 812, 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetzen, § 280 BGB, siehe § 22 Rdn 45 ff.) |
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Ausübung des Weisungsrechts und Entscheidung über das Abweichen vom Auftrag (§ 665 S. 2 BGB) |
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der Widerruf der Vollmacht (§§ 671 i.V.m. 168 BGB), bei einer Vorsorgevollmacht aber erst nach gerichtlicher Genehmigung (§ 1820 Abs. 5 S. 2 BGB, siehe Rdn 22 ff.) |
Rz. 30
Damit kann der Kontrollbetreuer die Rechte des Vollmachtgebers aus einem Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB geltend machen können. Kurze appelliert dafür, dass durch das Betreuungsgericht die Befugnis zur Geltendmachung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten standardmäßig in den Aufgabenbereich eines Kontrollbetreuers aufgenommen werden sollte.
Rz. 31
Dem Kontrollbetreuer wird weder eine Betreuung i.S.d. § 1814 BGB (§ 1896 Abs. 1 BGB a.F.) übertragen und damit auch keine allgemeinen Vertretung des Betroffenen. Er ist verpflichtet, dem Betreuungsgericht Auskunft über die Kontrollbetreuung und den persönlichen Verhältnissen des Betreuten zu erteilen (§§ 1802 Abs. 2 S. 3, 1864 Abs. 1 BGB; §§ 1839, 1901i Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Er wird vom Betreuungsgericht überwacht. Zusätzlich ist der Kontrollbetreuer nach dem ab dem 1.1.2023 geltenden § 1815 Abs. 3 BGB befugt, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Vollmachtgebers gegenüber Dritten wie Banken und Grundbuchämtern geltend zu machen.
Rz. 32
Der Betroffene ist befugt, für den Fall der Einrichtung einer Kontrollbetreuung die Person durch Betreuungsverfügung zu bestimmen. Die Betreuerauswahl richtet sich wie bei dem Vollbetreuer nach den Kriterien des § 1816 BGB (§ 1897 BGB a.F.), so dass nach § 1816 Abs. 2 BGB "Wünsche" des Betroffenen zulässig sind. Ein solcher Wunsch ist für das Betreuungsgericht verbindlich, außer die Person ist zur Führung der Betreuung "nicht geeignet" (§ 1816 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Bestellung ist nach neuem Recht dem Richter vorbehalten (§ 15 Abs. 1 S. 2 RPflG).
Rz. 33
Muster 5.2: Baustein Grundmuster – Bestellung eines Kontrollbetreuers
Muster 5.2: Baustein Grundmuster – Bestellung eines Kontrollbetreuers
(Standort im Grundmuster I und II: § 4)
Sofern das Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung einrichtet, soll _________________________ oder ersatzweise _________________________ zum Kontrollbetreuer bestellt werden.
Rz. 34
Der Vollmachtgeber kann in seiner Vollmacht bestimmen, dass ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden darf, wenn das bereits eingeschaltete Gericht konkrete Tatsachen für einen Missbrauch der Vollmacht feststellt. Kurze weist darauf hin, dass ein "Kontrollverbot" durch den Vollmachtgeber in der Vorsorgevollmacht unwirksam bzw. für das Betreuungsgericht nicht verbindlich sei. Dem steht gegenüber, dass sich die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach den gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB richtet. Wünscht also ein Betroffener mit seinem freien Willen keine Kontrollbetreuung, ist das zu respektieren. Im Übrigen wird man es so verstehen müssen, dass der Vollmachtgeber nur bei wesentlichen Geschehnissen eine Kontrollbetreuung wünscht.
Rz. 35
Muster 5.3: Baustein Grundmuster – Einschränkung der Bestellung eines Kontrollbetreuers
Muster 5.3: Baustein Grundmuster – Einschränkung der Bestellung eines Kontrollbetreuers
(Standort im Grundmuster I und II: § 4)
Das Betreuungsgericht ist nur befugt, einen Kontrollbetreuer gem. § 1815 Abs. 3 BGB zu bestellen, wenn konkrete Tatsachen für den Missbrauch der Vollmacht durch meine Bevollmächtigten gerichtsbekannt sind.
Spätere Bestimmungen mit anderweitigem Inhalt soll der Vollmachtgeber nach dem OLG München auch noch nach dem Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit machen können. Das ist kritisch zu sehen. Eine spätere Meinungsänderung des Vollmachtgebers nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann nur von seiner tatsächlichen Fähigkeit, die Lage zu beurteilen, einem etwaigen lucidum intervallum, abhängen.
Praxistipp
Einen Kontrollbetreuer kann der Vollmachtgeber i.d.R. dadurch verhindern, dass er in seiner Vorsorgevollmacht einen Kontrollbevollmächtigten ernennt. Das Betreuungsgericht ist trotzdem befugt, einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Daran sind dann strenge Voraussetzungen zu setzen.
Rz. 36
Damit das Betreuungsgericht prüfen kann, ob es einen Kontrollbetreuer zu bestellen hat, muss es über das mögliche Erfordernis informiert werden.
Muster 5.4: Anregung einer Kontrollbetreuung
Muster 5.4: Anregung einer Kontrollbetreuung
Betreuungssache _________________________
Az.: _____________...