Rz. 5
Für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ("Vollmachtsüberwachungsbetreuung") nach § 1815 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 4 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:[7]
▪ | eine wirksame Vollmacht, die bislang nicht widerrufen wurde, |
▪ | fehlender freier Wille nach § 1814 Abs. 2 BGB (§ 1896 Abs. 1a BGB a.F.),[8] |
▪ | Unvermögen des Vollmachtgebers zur Überwachung des Bevollmächtigten aus den in § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB (§ 1896 Abs. 1 BGB a.F.) genannten Gründen (siehe Rdn 6 f.), und |
▪ | konkreter Überwachungsbedarf i.S.d. § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB (siehe Rdn 8 f.). |
Ist der Bevollmächtigte untätig oder ungeeignet, reicht die Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht aus.[9] Dann ist eine Vollbetreuung nach Maßgabe der §§ 1814 Abs. 1, 1815 S. 3 BGB einzurichten, wonach nach neuem Recht die Aufgabenbereiche sämtlich genau anzuordnen sind. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung stellt zutreffend nach dem BVerfG[10] einen gewichtigen Grundrechtseingriff bei dem Betroffenen dar, der in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise eingeschränkt wird. Eine Kontrollbetreuung darf daher nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (§ 1814 Abs. 2 BGB).[11]
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