Dr. iur. Christa Bienwald, Dr. Claus-Henrik Horn
Rz. 8
Es ist für eine Kontrollbetreuung ein konkreter Überwachungsbedarf festzustellen. Nach § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB muss "aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen" sein, "dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt". Es handelt sich hierbei um die objektive Komponente. Die betroffene Person hat aber gerade für den Fall, dass sie selbst ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, eine Vollmacht erteilt. Daher kann nicht schon dann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wenn die betroffene Person nicht mehr selbst den Bevollmächtigen überwachen kann. So müssen weitere Umstände für die Kontrollbetreuerbestellung vorliegen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Zusätzlich zu dem Unvermögen zur Kontrolle muss die Kontrolle bzw. Überwachung erforderlich sein. Das konkretisiert die Gesetzesbegründung wie folgt: "Es kann verschiedene Gründe haben, warum es zu einer unzureichenden, fehlerhaften oder missbräuchlichen Ausübung der Vollmacht kommt, die der Vollmachtgeber nicht vorhergesehen hatte, und die bei der Anordnung festgestellt werden müssen. In Betracht kommen zum Beispiel eine Überforderung des Bevollmächtigten wegen der Schwierigkeit des Rechtsgeschäfts oder einer eigenen Erkrankung oder sonstiger Änderungen seiner Lebensbedingungen, ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten oder neu auftretende Interessenkonflikte." Hierzu gehört nach Bienwald zum alten Recht ein hinreichend bestehender Verdacht des Vollmachtmissbrauches, ein tatsächlicher Missbrauch wie auch besondere Schwierigkeiten der zu besorgenden Vollmachtgeschäfte und ein besonderer Umfang der Vollmacht. Zu Recht hat sich nicht bereits nach alten Recht durchgesetzt, dass eine Kontrollbetreuung allein aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eingerichtet wird. Ansonsten würde gegen das Erforderlichkeitsprinzip verstoßen werden. Müller-Engels zufolge würde so "im Großen und Ganzen die bisherige, überzeugende Rechtsprechung festgeschrieben."
Rz. 9
Konkret forderte der BGH noch für das alte Recht für eine Kontrollbetreuung, dass "nach den üblichen Maßstäben aus Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers handelt (…)." Im Mittelpunkt stehen mithin Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten sowie dessen Überforderung.
Rz. 10
Zur Einrichtung der Kontrollbetreuung ist ein Missbrauch oder ein entsprechender Verdacht nicht erforderlich. Ist indes das Vermögen konkret gefährdet, ist eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend, sondern es ist eine Vollbetreuung erforderlich, die auch zum Widerruf nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung berechtigt (siehe Rdn 29 ff. und § 4 Rdn 28 ff.).
Rz. 11
In Gesundheitsangelegenheiten ist ein Kontrollbetreuer erforderlich, wenn der Bevollmächtigte sich entgegen der Grundsätze des § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.) über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt. Das Hinwegsetzen muss offenkundig sein.