Dr. iur. Christa Bienwald, Dr. Claus-Henrik Horn
Rz. 12
Anzuordnen war eine Kontrollbetreuung in einem von dem BGH entschiedenen Fall, in dem die Schwiegertochter der Betroffenen entgegen der Vereinbarung mit der Betroffenen nicht mehr die Zinsen, die vereinbart waren, bezahlt hat. Hinzu kam, dass zwar die Besicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart war, aber die Sicherungsabrede geprüft werden musste, da die ursprüngliche Besicherung nicht mehr werthaltig war. Darüber hinaus bestand in dem Fall der Verdacht, dass der bevollmächtigte Sohn eigene Verbindlichkeiten von ihm aus Mitteln seiner Mutter bedient haben könnte. Es bestand der Vorwurf, dass der Bevollmächtigte aus dem Vermögen des Vollmachtgebers 7.000 EUR entnommen hat. Laut BGH war die Kontrollbetreuung erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Betroffenen zu klären und eventuelle Ersatzansprüche geltend zu machen.
Rz. 13
In einem anderen Fall bestätigte der BGH die Kontrollbetreuung, da ein Interessenkonflikt zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestehen könnte. In dem Fall hatte eine dritte Person den Bevollmächtigten zum Alleinerben und die betroffene Person mit Vermächtnissen begünstigt. Die daraus resultierenden Interessenkonflikte würden es rechtfertigen, die Vollmachtsausübung jedenfalls während der Dauer der erbrechtlichen Abwicklung unter Kontrollbetreuung zu stellen. Der Kontrollbetreuer könnte dann gegebenenfalls unter Beachtung der Wünsche des Betroffenen (§ 1821 Abs. 2 BGB; § 1901 Abs. 3 BGB a.F.) auftragsgemäße Weisungen an den Bevollmächtigten erteilen.
Rz. 14
Die Bevollmächtigten hatten sich durch Testament begünstigen lassen. Der BGH sprach sich in einer Konstellation für eine Kontrollbetreuung aus: Es würden Bedenken gegen die Redlichkeit der Bevollmächtigten bestehen, wenn diese den Betroffenen gegen seinen Willen zu einer Testierung zu ihren Gunsten bestimmt haben. Keine Kontrollbetreuung war in folgender Konstellation erforderlich: In der Vollmacht war geregelt, dass der Bevollmächtigte entsprechend einem Betreuer bzw. auf Wunsch des Bevollmächtigten Schenkungen (§ 1804 S. 2 BGB a.F./§ 1854 Nr. 8 BGB) machen darf. Diese Voraussetzungen lagen bei den dort in Rede stehenden Schenkungen vor. Ebenfalls führte es nicht zur Kontrollbetreuung, dass der Bevollmächtigte dem Bevollmächtigten ein monatliches Taschengeld von 500 EUR überließ.
Rz. 15
Der BGH sah eine Kontrollbetreuung als erforderlich an, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks vorliegen könnte. Der Bevollmächtigte hatte falsche Angaben bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Dies gibt nach dem OLG Köln Anlass, die Geeignetheit des Bevollmächtigten zur Verwaltung fremden Vermögens zu überprüfen und rechtfertigt die Bestellung eines Kontrollbetreuers.