Rz. 252

Da ein Fahrzeugdiebstahl in der Regel unbeobachtet geschieht, kann der Versicherungsnehmer mit den "klassischen" Beweismitteln den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht führen. Die Rechtsprechung hat daher Beweiserleichterungen entwickelt, die eng mit der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und seiner Angaben verknüpft sind.[337]

 

Rz. 253

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung eine über den Anscheinsbeweis hinausgehende Beweiserleichterung zugutekommen muss.[338]

 

Rz. 254

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird aufgrund der materiellen Risikoverteilung vom Versicherungsnehmer lediglich der Nachweis des Sachverhalts verlangt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalles erschließen lässt (erste Stufe).

 

Rz. 255

Der Versicherer muss dann Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist (zweite Stufe).

 

Rz. 256

Beiden Parteien kommen somit Beweiserleichterungen zugute: Der Versicherungsnehmer muss lediglich ein Minimum an Umständen beweisen, aus denen sich "das äußere Bild" einer Entwendung erschließt. Der Versicherer muss nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalles schließen lassen.[339]

 

Rz. 257

Diese Beweiserleichterungen gelten nicht für den Beweis zur Schadenhöhe.[340]

[337] Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 99 m.w.N.; Bauer, Rn 1100 m.w.N.
[338] BGH – IV ZR 263/00, NJW-RR 2002, 671 = r+s 2002, 143 = VersR 2002, 41.
[339] Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 101 m.w.N.
[340] BGH, VersR 1992, 1000.

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