Rz. 62

Die Rechtsfolgen der Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten treten nur ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Schuldlos oder leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen sind folgenlos.

 

Rz. 63

Die Leistungsfreiheit des Versicherers hängt nicht (mehr) davon ab, ob der Vertrag gekündigt worden ist oder ob die Obliegenheitsverletzung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen worden ist. In den AKB 2008 sind gleichwohl die vertraglichen Obliegenheiten vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles gesondert geregelt:

Zitat

D: Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?

E: Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?

Die in den aktuellen AKB geregelten Obliegenheiten entsprechen den Bestimmungen in den früheren AKB.

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