Rz. 101

Es tritt keine Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn falsche Angaben vor ihrer Entdeckung richtig gestellt werden;[72] diese Richtigstellung muss zeitnah und vollkommen freiwillig erfolgen.[73] Hier fehlt es ohnehin an der Kausalität gemäß § 28 Abs. 3 VVG. Es verbleibt jedoch bei der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die falschen Angaben arglistig erfolgt sind.[74]

[73] OLG Köln, SP 2002, 178; OLG Hamm NJW 2000, 560 = zfs 2000, 159.
[74] OLG Saarbrücken – 5 U 546/07, VersR 2008, 1643 = zfs 2008, 631.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?