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Es tritt keine Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn falsche Angaben vor ihrer Entdeckung richtig gestellt werden;[72] diese Richtigstellung muss zeitnah und vollkommen freiwillig erfolgen.[73] Hier fehlt es ohnehin an der Kausalität gemäß § 28 Abs. 3 VVG. Es verbleibt jedoch bei der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die falschen Angaben arglistig erfolgt sind.[74]
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