Rz. 169
Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit[165] beweisen ("Vorsatztheorie"); für Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.[166] Der Versicherer hat für den objektiven Tatbestand den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind für die Feststellungen des Vorsatzes nicht anzuwenden.[167] Es kommt daher nur der Indizienbeweis in Betracht.
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