Rz. 169

Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit[165] beweisen ("Vorsatztheorie"); für Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.[166] Der Versicherer hat für den objektiven Tatbestand den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind für die Feststellungen des Vorsatzes nicht anzuwenden.[167] Es kommt daher nur der Indizienbeweis in Betracht.

[165] Stiefel/Maier/Jahnke, § 103 VVG Rn 17 m.w.N.
[166] KG – 12 U 184/01, VersR 2004, 325; Stiefel/Maier/Jahnke, § 103 VVG Rn 37 m.w.N.
[167] BGH – IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051 = VersR 2005, 1387; Stiefel/Maier/Jahnke, § 103 VVG Rn 35 m.w.N.

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