I. Vorbemerkung
Rz. 226
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, die unter Abschnitt I (§§ 1 bis 73) und Abschnitt II (§§ 74 bis 99) des VVG fällt.
Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind folgende Risiken:
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Brand, Explosion |
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Entwendung |
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Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung |
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Zusammenstoß mit Haarwild |
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Glasbruch |
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Kurzschlussschäden an der Verkabelung |
II. Brand (A.2.2.1 AKB 2008)
Rz. 227
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung (A.2.2.1 AKB 2008), "das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag". Weiterhin heißt es in dieser Vorschrift ausdrücklich:
Zitat
"Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden".
Rz. 228
Damit sind Schäden an Fahrzeugteilen ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß Hitzeeinwirkung oder Feuer ausgesetzt sind (Zündkerzen, Sicherungen). Auch das "Durchbrennen" eines Katalysators ist ein Schmelzvorgang und kein Brand. Ebenso wenig sind Kabelbrände in der Regel echte Brände, sondern nur – nicht versicherte – Schmorschäden.
Rz. 229
Ein Katalysatorbrand ist jedoch versichert, wenn dieser Brand dadurch entsteht, dass statt Benzin Dieselkraftstoff getankt wird.
Rz. 230
Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug selbst vom Feuer erfasst wird, es genügt, dass ein Schadenfeuer adäquat kausal für den Fahrzeugschaden war: Wenn Teile eines brennenden Hauses auf ein Fahrzeug fallen, ist der Fahrzeugschaden "durch Brand" verursacht worden.
Gerät ein Fahrzeug durch Unfall in Brand, ist der Teilkaskoversicherer eintrittspflichtig.
III. Explosion (A.2.2.1 AKB 2008)
Rz. 231
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung (§ 1 Abs. 4 S. 1 AFB 1987). Eine Implosion ist der Explosion nicht gleichzusetzen; sie stellt auch keinen Unfall im allgemeinen Sinne dar, sondern einen Betriebsschaden, der regelmäßig auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist.
Rz. 232
Wird ein Fahrzeug durch aufgrund einer Explosion herumfliegende Teile beschädigt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Teilkaskoversicherung. Ebenso ist der Teilkaskoversicherer eintrittspflichtig, wenn ein Brand als Folge einer Explosion oder umgekehrt eine Explosion als Brandfolge auftritt.
IV. Naturgewalten (A.2.2.3 AKB 2008)
Rz. 233
Die Aufzählung der Naturgewalten ist abschließend. Erdbeben, Erdrutsch, Steinschlag und Lawinen sind daher nicht versichert. Einige Versicherer bieten jedoch Versicherungsschutz für Lawinenschäden.
Rz. 234
Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung sind versichert, wenn sie durch unmittelbare Einwirkung der Naturgewalten verursacht worden sind. Unmittelbarkeit ist nur dann gegeben, wenn zwischen Ursachenereignis und Erfolg keine weitere Ursache tritt.
Rz. 235
Der Versicherungsnehmer muss die Unmittelbarkeit des Schadens am Fahrzeug durch die Naturgewalten beweisen.
1. Sturm
Rz. 236
Der Sturm ist in A.2.2.3 AKB 2008 definiert:
Zitat
"Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8."
Rz. 237
Der Nachweis kann gegebenenfalls durch eine amtliche Wetterauskunft geführt werden.
Sturm muss als einzige Ursache bewiesen werden, jede andere Schadenursache (überhöhte Geschwindigkeit usw.) muss ausgeschlossen werden.
2. Hagel
Rz. 238
Hagel ist begrifflich ein Niederschlag durch gefrorenen Regen (Eisstücke), der im Regelfall zu Einbeulungen in der Karosserie führt. Werden durch Hagel andere Gegenstände auf das Fahrzeug geschleudert, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
3. Blitzschlag
Rz. 239
Blitzschlag ist eine selbstständige Schadenursache und deckt alle Schäden, die unmittelbar durch den Blitzschlag hervorgerufen werden, also auch Seng- und Schmorschäden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn ein Blitzschlag zum Umstürzen eines Baumes führt, der dann auf das versicherte Fahrzeug fällt.
4. Überschwemmung
Rz. 240
Eine Überschwemmung liegt dann vor, wenn Wasser sich in erheblichen Mengen ansammelt und nicht mehr auf normalem Weg abfließt. Eine Überschwemmung liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er sturzbachartig den Hang hinunterfließt. Die Überschwemmung muss den Schaden unmittelbar herbeiführen. Es liegt daher kein versicherter Überschwemmungsschaden vor, wenn das Kraftfahrzeug in die überschwemmte Straße hineingefahren und hierdurch beschädigt wird.
V. Entwendung (A.2.2.2 AKB 2008)
Rz. ...