Rz. 132
Für besonderes, gegenständlich bezeichnetes oder gewidmetes Vermögen wird in § 12 SGB II jeweils fingiert, dass es sich um nicht verwertbares Vermögen handelt.
Von besonderem Interesse sind im SGB II
▪ | der angemessene Hausrat (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) |
▪ | das angemessene Kfz für jeden Erwerbsfähigen in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II) im Wert von bis zu 7.500 EUR[221] |
▪ | das Altersvorsorgevermögen von Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II)[222] |
▪ | das selbst genutzte Hausgrundstück oder die selbst genutzte Eigentumswohnung[223] von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) |
▪ | das Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II) |
▪ | Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II) |
▪ | Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 4 Abs. 1 Alg II-VO). |
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