Rz. 132

Für besonderes, gegenständlich bezeichnetes oder gewidmetes Vermögen wird in § 12 SGB II jeweils fingiert, dass es sich um nicht verwertbares Vermögen handelt.

Von besonderem Interesse sind im SGB II

der angemessene Hausrat (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II)
das angemessene Kfz für jeden Erwerbsfähigen in der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II) im Wert von bis zu 7.500 EUR[221]
das Altersvorsorgevermögen von Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II)[222]
das selbst genutzte Hausgrundstück oder die selbst genutzte Eigentumswohnung[223] von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II)
das Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II)
Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II)
Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 4 Abs. 1 Alg II-VO).
[222] Eicher/Luik/Lange, SGB II, § 12 Rn 85, geht von bis zu 280.000 EUR aus; die Dienstanweisungen der Bundesagentur gehen von keiner Obergrenze aus.

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