Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 9
Die angemessenen Unterkunftskosten werden aus den Positionen ermittelt, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen.
Hinweis: Unterkunftskosten bei Angehörigen
Verbilligte Wohnraumüberlassung durch Angehörige wird grundsätzlich bedarfssenkend und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 S. 1 SGB II). Das kann auch durch Einräumung eines Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) geschehen.
Andererseits hindert das aber nicht, dass Kosten der Unterkunft auch durch mietvertragliche Verpflichtungen mit Angehörigen entstehen und einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf begründen können. Entscheidend ist stets der entsprechende rechtliche Bindungswille der Beteiligten.
Ein Fremdvergleich wie im Steuerrecht ist zur Feststellung einer mietvertraglichen Verpflichtung untauglich. Ein Mietverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist, oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Grundsicherungsrechtlich ist es sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre.
a) Finanzierungskosten
Rz. 10
Zu den zu berücksichtigenden Positionen der Kosten der Unterkunft in Eigentum (KdU) gehören die Finanzierungskosten.
Notarkosten, wie sie anlässlich des Erwerbs einer Immobilie entstehen, fallen nicht unter den Begriff der Unterkunftskosten.
Ob eine Leibrentenzahlung an den Voreigentümer wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder einer Kaufpreisschuld zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleichen, "beurteilt sich nach der Rechtsprechung allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist und nicht, wie er auch hätte ausgestaltet sein können. Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung ist bei Grundstückskäufen auf Leibrentenbasis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wie eng das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Rentenzahlung und Grundstücksgeschäft beschaffen ist."
Rz. 11
Tilgungsleistungen sind nach dem Grundsatz des Verbots der Vermögensmehrung grundsätzlich nicht zu übernehmen. Auch Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Vereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, sind nicht als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Für die Übernahme von Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft ist entscheidend, ob es sich in der Sache um Mietzins oder aber um der Vermögensbildung bzw. der Schuldentilgung dienende Kaufpreisraten handelt. Nur ausnahmsweise kommt die Übernahme als Unterkunftskosten in Betracht, wenn es darum geht, Wohneigentum zu erhalten, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Mit dem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bezweckt der Gesetzgeber nicht den Schutz bzw. die Sicherung von Haus- oder Wohneigentum.
b) Wohnkosten
Rz. 12
Als zweites Element gehören zu den Unterkunftskosten die Wohnkosten. Das sind alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung abzusetzen sind. Dazu gehören u.a. Schuldzinsen eines Finanzierungskredits, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, dauernde Laste...