Rz. 184

Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs soll ein Leistungsberechtigter nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als ohne einen solchen Übergang. Die Regeln des § 33 SGB II verdrängen die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X) und über die Erstattung von bereits erbrachten Leistungen nach Aufhebung eines Verwaltungsakts (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X) daher nicht.[312]

 

Rz. 185

Können Ansprüche gegen Dritte in einem angemessenen Zeitraum verwertet werden, stehen aber real noch nicht zur Verfügung, so dass Darlehensleistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II erbracht werden müssen, so soll das Jobcenter bei Erst- und Folgeanträgen berechtigt sein, die Leistungen anstelle eines Vorgehens nach § 33 SGB II zu erbringen. Das ist nicht unproblematisch, weil bei Darlehensleistungen der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfällt.

Es ist auch streitig, ob nicht beides nebeneinander geht.[313]

[313] Vgl. hierzu ablehnend Schlegel/Voelzke/Grote-Seifert, jurisPK SGB II, § 33 Rn 36 ff.

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