Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 1
Nach dem SGB II werden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II u.a. Leistungen
▪ |
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit |
▪ |
zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II). |
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 SGB II). Voll Erwerbsgeminderte sind deshalb von Leistungen ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 S. 2, 8 SGB II).
Nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld (§ 23 SGB II), soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII haben.
Rz. 2
Die Besonderheit des SGB II besteht darin, dass Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – unabhängig davon, ob sie ihren eigenen Bedarf ggf. selbst decken können oder nicht –, nach § 7 Abs. 2 und 3 SGB II ebenfalls bedürftig sein können. Das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft ist losgelöst von familienrechtlichen Grundlagen. Es folgt auch nicht den Regeln über die Verteilung des Einkommens nach den Regeln des SGB XII (= Verteilung des bedarfsüberdeckenden Einkommens auf ungedeckte Einzelbedarfe). Durch das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft gilt als hilfebedürftig auch jemand, der seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen grundsätzlich decken könnte, nicht aber im Verhältnis zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (Bruchteils-Hilfebedürftigkeit).
Rz. 3
Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person. Sie kann aus einem (!) Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
▪ |
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen |
▪ |
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils |
und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
▪ |
der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte/Lebenspartner |
▪ |
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft) |
▪ |
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1–3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. |
Hinweis
Eine Bedarfsgemeinschaft kann bei Eheleuten auch dann noch bestehen, wenn diese wegen des pflegebedingten Heimaufenthaltes eines Partners räumlich getrennt leben müssen.
Bei der Berechnung der Leistungen für bedürftige Ehegatten in gemischter Bedarfsgemeinschaft (ein Teil SGB II/ein Teil SGB XII) wird für den im Haushalt verbliebenen Ehegatten der Regelbedarf nach §§ 19 ff. SGB II und für den im Pflegeheim dauerhaft lebenden Ehegatten der Bedarf nach § 27b SGB XII ermittelt.