Rz. 60

Schulden sind – wie im SGB XII – auch im SGB II grundsätzlich vom Einkommen nicht abzugsfähig.[94] Sie reduzieren das anrechenbare Einkommen nicht.

Auch Verbindlichkeiten beeinflussen ein Einkommenscharakter oder die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht. "Ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Schenkers führt regelmäßig nicht zur Unmöglichkeit der Einkommensverwendung für den Lebensunterhalt."[95]

Auch die Verrechnung eines Zuflusses aus Erbfall oder Schenkung auf einem überzogenen Konto durch die Bank beeinflusst die Einkommensqualität nicht. Auch ein vorzeitiger Verbrauch/auffälliges Ausgabeverhalten des Hilfebedürftigen während des Bedarfszeitraums ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.[96]

Es kann insgesamt auf die Ausführungen zum SGB XII Bezug genommen werden.

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