Dr. Gudrun Doering-Striening
aa) Tarifvertragliches Sterbegeld
Rz. 80
Sterbegeld aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ist nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht worden. Es handelt sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift erforderlich, dass es sich um eine in ihrer Verwendung zweckbestimmte Einnahme handelt. Eine solche Zweckbestimmung aber kann dem Tarifvertrag im Hinblick auf das Sterbegeld in der Regel nicht entnommen werden.
bb) Sterbegeld im Sinne von § 18 BeamtVG
Rz. 81
Das BVerwG hat entscheiden, dass es sich bei Sterbegeld i.S.d. § 18 BeamtVG (§ 122 BBG a.F.), soweit es dazu dient, die Kosten der Beerdigung und ggf. der letzten Krankheit des verstorbenen Beamten zu decken, um eine ausdrücklich anderweitig zweckbestimmte, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von einem hierzu verpflichteten oder ermächtigten Verwaltungsträger erbrachte und daher gem. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II berücksichtigungsfreie Einnahme handelt.
Ein etwaiger Überschuss, der dazu bestimmt ist, der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse (z.B. Umzug von der bisherigen Wohnung in eine kleinere und billigere Wohnung) zu erleichtern, soll dagegen berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellen.
cc) Hinterbliebenenrente (§ 46 SGB VI)
Rz. 82
Die Witwen- und Witwerrente gemäß § 46 SGB VI ist eine abgeleitete Rente aus Erwerbsersatzeinkommen des Versicherten. Sie dient dem Lebensunterhalt und kann daher nicht als eine der Anrechnung entzogene zweckgebundene Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II angesehen werden.
dd) Zahlung aus Sterbevierteljahr
Rz. 83
Nach § 46 SGB VI gibt es bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente den sog. Sterbevierteljahrbonus. Seine Behandlung als Schontatbestand ist streitig. Schon das BSG zur Arbeitslosenhilfe hat entschieden:
Zitat
"Etwas anderes gilt für den das Normalmaß übersteigenden Betrag der Witwen- oder Witwerrente; dieser sog. Sterbevierteljahresbonus enthält eine bestimmte, vom Gesetzgeber ausdrücklich zuerkannte Zweckrichtung. Er bezweckt, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formuliert, dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen zu einem Teil abzunehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse zu erleichtern. Der Zweck der erhöhten Witwenrente während des Sterbevierteljahres besteht also – obwohl auch insoweit nicht von einer Rente eigener Art, sondern von einer echten Hinterbliebenenrente zu sprechen ist, die der Witwe oder dem Witwer originär zusteht – darin, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Mit dieser Intention ist eine Anrechnung der die normale Witwenrente (Witwerrente) übersteigenden Bezüge auf die Alhi nicht vereinbar. Sie würde dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Fortzahlung des Differenzbetrages zwischen erhöhter und normaler Witwenrente für die Dauer von drei Monaten verfolgt, zuwiderlaufen."
Dem steht die Auffassung u.a. des LSG Bayern entgegen, das eine Schoneinkommensqualität mangels einer eindeutigen ausdrücklichen Zweckbestimmung verneint, weil ein bloß abstrakt-genereller Sinn und Zweck einer Vorschrift für die Anwendung des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nicht ausreichend sei.
ee) Erbschaft/Steuererstattungen daraus
Rz. 84
Steuererstattungen aus einem Erbfall hat die Rechtsprechung als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a SGB II oder eines anderen Schontatbestandes verneint. Zwar handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Einnahme. Aus § 1968 BGB folge aber keine Zweckbestimmung, die es gebiete, "die Erbschaft auch nur in Höhe der vom Erben zu tragenden Bestattungskosten freizuhalten." Die Erbschaft sei nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gewährt worden, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugeflossen.