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Was Antragstellung bedeutet, ist zusätzlich weiter zu differenzieren. Als "erste Antragstellung" gilt im Zusammenhang mit einmaligen Einnahmen, wie sie üblicherweise bei einzelnen Ansprüchen aus Erbfall und Schenkung anfallen, nicht der erste Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der jemals gestellt wurde. Vielmehr dient die Bezugnahme auf den "ersten" Antrag der Klarstellung, dass nicht mit jedem Weiterbewilligungsantrag innerhalb eines durchgehenden Bezugszeitraums die Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen neu zu bewerten ist.

Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den so genannten "Verteilzeitraum". Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen und wird nicht in dem dem Monat des Zuflusses folgenden Monat zu Vermögen.

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