Dr. Gudrun Doering-Striening
A. Einführung
Rz. 1
Nach dem SGB II werden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II u.a. Leistungen
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zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit |
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zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II). |
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 SGB II). Voll Erwerbsgeminderte sind deshalb von Leistungen ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 S. 2, 8 SGB II).
Nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld (§ 23 SGB II), soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII haben.
Rz. 2
Die Besonderheit des SGB II besteht darin, dass Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – unabhängig davon, ob sie ihren eigenen Bedarf ggf. selbst decken können oder nicht –, nach § 7 Abs. 2 und 3 SGB II ebenfalls bedürftig sein können. Das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft ist losgelöst von familienrechtlichen Grundlagen. Es folgt auch nicht den Regeln über die Verteilung des Einkommens nach den Regeln des SGB XII (= Verteilung des bedarfsüberdeckenden Einkommens auf ungedeckte Einzelbedarfe). Durch das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft gilt als hilfebedürftig auch jemand, der seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen grundsätzlich decken könnte, nicht aber im Verhältnis zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (Bruchteils-Hilfebedürftigkeit).
Rz. 3
Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person. Sie kann aus einem (!) Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
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die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen |
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die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils |
und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
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der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte/Lebenspartner |
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eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft) |
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die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1–3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. |
Hinweis
Eine Bedarfsgemeinschaft kann bei Eheleuten auch dann noch bestehen, wenn diese wegen des pflegebedingten Heimaufenthaltes eines Partners räumlich getrennt leben müssen.
Bei der Berechnung der Leistungen für bedürftige Ehegatten in gemischter Bedarfsgemeinschaft (ein Teil SGB II/ein Teil SGB XII) wird für den im Haushalt verbliebenen Ehegatten der Regelbedarf nach §§ 19 ff. SGB II und für den im Pflegeheim dauerhaft lebenden Ehegatten der Bedarf nach § 27b SGB XII ermittelt.
B. Der Bedarf im SGB II (§§ 19 ff. SGB II)
Rz. 4
Nach den Regeln des SGB II kommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für folgende Bedarfe in Betracht:
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Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts – Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – §§ 19 f. SGB II |
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Mehrbedarf – § 21 SGB II |
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tatsächliche, angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten – Bedarf für Unterkunft und Heizung – § 22 SGB II |
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Leistungen bei medizinischer Reha der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung – § 25 SGB II |
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Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung – § 26 SGB II |
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Leistungen für Auszubildende – § 27 SGB II |
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Bedarfe für Bildung und Teilhabe – § 28 SGB II. |
I. Der Regelbedarf (§§ 20, 23 SGB II)
Rz. 5
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs wird anhand des Lebensalters und der Lebensumstände der leistungsberechtigten Person bemessen. § 20 Abs. 1a SGB II verweist die jeweilige Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung.
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, in der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XII gesetzlich kranken- und pflegepflichtversichert, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II bezogen werden; diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug de...