Rz. 23

Der Kläger macht gegen den VN Ansprüche aus einem Kaufvertrag gerichtlich geltend. Vor dem angerufenen Gericht schließen die Parteien einen Vergleich, wobei der Kläger mit rund 90 % seines Klageantrages durchdringt. Der Rechtsstreit wird hierauf von den Parteien für erledigt erklärt und die Kostenfrage dann nach § 91a ZPO zur Entscheidung des Gerichts gestellt, worauf das Gericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufhob. Der RSV ist lediglich zu 10% in die Regulierung des Schadens eingetreten und verweist auf § 5 Abs. 3b) ARB 94.

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