Rz. 21

Soweit die Kosten des Rechtsstreits in den Vergleich mit einbezogen werden sollen, ist besondere Vorsicht geboten, weil es nicht selten vorkommt, dass die Kostenverteilung nicht dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht oder sich schlichtweg Rechenfehler eingeschlichen haben. Aus Freude an dem geschlossenem Vergleich werden die Belange des RSV aus den Augen verloren. Daher sollte der Vergleich in derartigen Fällen unter Widerrufsvorbehalt geschlossen werden, bis der RSV eine diesbezügliche Freigabe erteilt hat.

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