I. Übersicht

 

Rz. 9

Der RSV trägt die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der

Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, § 5 Abs. 1f) ARB 94.

II. Fall

 

Rz. 10

Der VN erwarb von einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw. Bereits nach kurzer Zeit stelle der VN fest, dass der Motor des Fahrzeuges ohne ersichtlichen Grund aussetzte. Eine Nachbesserung des Pkws lehnte der Gebrauchtwagenhändler ab. Zur Untermauerung und Bestimmung des Mangels beantragte der VN bei dem RSV Deckungsschutz für die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Dies lehnte der RSV mit der Begründung ab, es stehe allein dem Gericht zu, ein solches Gutachten in Auftrag zu geben. Sollte das Gericht einen diesbezüglichen Auftrag erteilen, würde Deckungsschutz zur Verfügung gestellt werden.

III. Muster

 

Rz. 11

Muster 5.3: Sachverständigenvergütung

 

Muster 5.3: Sachverständigenvergütung

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________ und darf Sie nochmals um bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die Beauftragung eines Sachverständigen bitten.

Entsprechend den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB ist die erbetene Deckungszusage von § 5 Abs. 1f) aa) ARB 94 gedeckt. Insbesondere steht die Einholung des Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit. Das Gutachten ist auch erforderlich, um der Darlegungspflicht zu genügen oder den vorprozessualen Tatsachenvortrag der Gegenseite substantiiert zu bestreiten (OLG Hamm JurBüro 1972, 1102; JurBüro 1978, 1079; LG Hagen Beschl. v. 21.12.2005 – 8 O 319/02 –, zfs 2006, 526 f.).

Namens und in Vollmacht des Versicherungsnehmers darf ich Sie daher höflich bitten, die erbetene Deckungszusage

bis spätestens zum _________________________ zu erteilen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

IV. Hinweis

 

Rz. 12

Es besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs nach einem Verkehrsunfall; außer es handelt sich um einen Verkehrsunfall im Ausland, zu dem ein im Ausland ansässiger Sachverständiger hinzugezogen wird, vgl. § 5 Abs. 1f) bb) ARB 94/2000.

V. Deckungsschutz für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

1. Übersicht

 

Rz. 13

Nach § 2 Abs. 2e ARB 75 hat der RSV auch die Kosten für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu tragen, weil die Vorschrift keine zahlenmäßige Einschränkung vorsieht.

2. Fall

 

Rz. 14

Die versicherte Person begehrt vom RSV Deckungsschutz für die Einholung eines weiteren Geschwindigkeitsgutachtens, um das vonseiten des Gerichts eingeholte Gutachten zu entkräften. Dies lehnt der RSV ab.

3. Muster

 

Rz. 15

Muster 5.4: Kosten eines weiteren Sachverständigengutachtens

 

Muster 5.4: Kosten eines weiteren Sachverständigengutachtens

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit darf ich Sie nochmals bitten, sich mit der Kostenübernahme für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens einverstanden zu erklären, weil dies erforderlich ist um das vonseiten des Gerichts eingeholte Gutachten zu entkräften.

Nach § 2 Abs. 2e ARB 75 trägt der VR die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts.

Die gegenständliche Vorschrift kennt, ihrem Wortlaut nach, keine zahlenmäßige Beschränkung. Hierzu führt das Amtsgericht AG Kirchhain, Urt. v. 30.4.2015 – 7 C 522/14 – (zfs 2015, 449) in den Urteilsgründen wie folgt aus:

"Nach gefestigter Rspr. des BGH (vgl. u.a. BGH NJW 2012, 3023- 3031), der das Gericht folgt, sind AVB nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze gilt:"

Der Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingung sieht keine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vor. Somit kommt es entscheidend nur noch darauf an, ob die Gutachtenüberprüfung v. 29.5.2013 für die Verteidigung erforderlich war. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist auf eine verständige Würdigung des VN unter Berü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?