Rz. 9
Der RSV trägt die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
▪ | Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; |
▪ | Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, § 5 Abs. 1f) ARB 94. |
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