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Der VN hat seinen ständigen Wohnsitz in D und führt einen Rechtsstreit vor dem AG in H und begehrt Erstattung der Korrespondenzanwaltsvergütung. Die Luftlinienverbindung zwischen D und H beträgt 85,5 km. Die Straßenentfernung beträgt rund 120 km. Der RSV hält die Luftlinienverbindung und nicht die Straßen- oder Bahnentfernung für maßgebend.

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