Rz. 6

Gegen den VN wurde nach einem Verkehrsunfall ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt, in welchem der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz regten der VN und sein Verteidiger die Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO an und erklärten dabei zu Protokoll:

Zitat

"Der Angeklagte ist mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 350 EUR einverstanden. Für den Fall der Einstellung verpflichtet sich der Angeklagte, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen."

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gem. § 153a StPO wie zuvor erörtert durch Beschluss des LG eingestellt. Dieser enthält folgende Kostenentscheidung:

Zitat

"Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse nach § 467 Abs. 1 StPO. Seine notwendigen Auslagen muss der Angeklagte selbst tragen (§ 467 Abs. 5 StPO)."

Der RSV verweigerte die Übernahme der notwendigen Auslagen des Nebenklägers unter Berufung auf § 2 Abs. 3a) ARB 75.

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