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Der VN erwarb von einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw. Bereits nach kurzer Zeit stelle der VN fest, dass der Motor des Fahrzeuges ohne ersichtlichen Grund aussetzte. Eine Nachbesserung des Pkws lehnte der Gebrauchtwagenhändler ab. Zur Untermauerung und Bestimmung des Mangels beantragte der VN bei dem RSV Deckungsschutz für die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Dies lehnte der RSV mit der Begründung ab, es stehe allein dem Gericht zu, ein solches Gutachten in Auftrag zu geben. Sollte das Gericht einen diesbezüglichen Auftrag erteilen, würde Deckungsschutz zur Verfügung gestellt werden.

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