Rz. 157

Drittschuldner für die Pfändung ist grds. das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner am Schluss des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (§ 46 Abs. 7 AO). Bei Zustellung an ein nicht zuständiges Finanzamt geht die Pfändung ins Leere; dies trifft auch dann zu, wenn das nicht zuständige Finanzamt die Pfändung an das tatsächlich richtige Finanzamt weiterleitet.[135] Dies wird neuerdings auch anders gesehen: Ein einmal wirksam gewordener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verliert seine Wirksamkeit nicht dadurch, dass die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung des Schuldners der gepfändeten Forderung auf ein anderes Finanzamt übergeht. Der Wechsel der Zuständigkeit bewirkt vielmehr, dass gem. § 26 AO das zuständig gewordene Finanzamt das Steuerschuldverhältnis vom zuvor zuständig gewesenen Finanzamt übernimmt – einschließlich aller bestehenden Rechte und Pflichten. Das Veranlagungsverfahren geht in dem Stadium auf das zuständig gewordene Finanzamt über, in dem es sich zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels befindet. Alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßgaben – etwa auch ein wirksam gewordener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – sind vom zuständig gewordenen Finanzamt weiterhin zu beachten und wirken auch diesem gegenüber. Das neue Finanzamt gilt nunmehr gem. §§ 26 i.V.m. 46 Abs. 7 AO als Drittschuldner des gepfändeten Anspruchs.[136]

 

Rz. 158

Ist der Schuldner bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der am Ende des Erstattungsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet. Bei weniger als zehn Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber berechtigt, den Jahresausgleich vorzunehmen (§ 42b EStG). Drittschuldner ist in diesem Fall der Arbeitgeber des Schuldners. Die Zeitsperre (2.1. des Folgejahres) für den Erlass des Pfändungsbeschlusses gegenüber dem Finanzamt gilt bei dem Arbeitgeber nicht, § 46 Abs. 6 AO findet keine Anwendung.[137]

 

Rz. 159

 

Hinweis

Da der Erstattungsanspruch kein Teil des Arbeitseinkommens ist, ist dem Gläubiger immer zu empfehlen, gleichzeitig mit der Pfändung des Arbeitseinkommens den Steuererstattungsanspruch auf künftige Leistungen und für die zurückliegenden Jahre zu pfänden.

[135] Hierzu FG Baden-Württemberg v. 20.10.2004 – 13 K 68/01, juris; Sächsisches FG v. 18.9.2018 – 6 K 1287/17, juris; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 829 Rn 28.
[137] LG Landau v. 9.9.1981 – 4 T 63/81, Rpfleger 1982, 31; LG Darmstadt v. 27.9.1984 – 5 T 494/84, Rpfleger 1984, 473; LG Bielefeld v. 12.4.1990 – 3 T 250/90, JurBüro 1990, 1361; Behr, JurBüro 1997, 349, 351; a.A. LG Aachen v. 8.12.1987 – 5 T 308/87, Rpfleger 1988, 418, ist jedoch abzulehnen.

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