a) Erlösanspruch aus den erloschenen Rechten
Rz. 186
Nach § 91 Abs. 1 ZVG erlöschen die nach den Versteigerungsbedingungen nicht in das geringste Gebot fallenden dinglichen Rechte mit dem Zuschlag, i.Ü. werden die Rechte von dem Ersteher übernommen. Die Ansprüche aus den Grundpfandrechten bzw. Rechten eingetragen in Abt. II des Grundbuches setzen sich im Wege der dinglichen Surrogation am Erlös fort.
Rz. 187
Ein Erlösanspruch ist somit erst ab dem Zeitpunkt des Zuschlages pfändbar; die Pfändung erfolgt wie eine gewöhnliche Forderung (§ 829 ZPO). Pfändet der Gläubiger den Erlösanspruch aus einem durch Zuschlag erloschenen dinglichen Recht, ist Drittschuldner der schuldnerische Grundstückseigentümer. Sein Eigentum am Grundstück setzt sich im Wege der Surrogation am Versteigerungserlös fort.
Rz. 188
Bei einer erloschenen Hypothek ist auch der vom Grundstückseigentümer verschiedene persönliche Schuldner Drittschuldner. Bei der Pfändung des Erlösanspruchs aus einer erloschenen Eigentümergrundschuld ist der alte Grundstückseigentümer Drittschuldner und Schuldner zugleich.
Rz. 189
Hinweis
In keinem Fall ist das Versteigerungsgericht Drittschuldner; es wird nur hoheitlich tätig sowohl für den Schuldner/Eigentümer als auch für den Ersteher. Auch der Ersteher selbst ist niemals Drittschuldner, selbst dann nicht, wenn er das Meistgebot an das Versteigerungsgericht noch nicht gezahlt hat.
b) Übererlös
Rz. 190
Pfändbar ist auch ein eventueller Übererlös aus der Versteigerung, der nach Verteilung an die Berechtigten für den Schuldner offenbleibt.
Rz. 191
Drittschuldner für den Anspruch auf Pfändung eines eventuellen Übererlösanspruchs ist der Schuldner und alte Grundstückseigentümer in einer Person.
c) Verwertung
Rz. 192
Zur Durchsetzung seiner gepfändeten Ansprüche muss der Gläubiger den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spätestens im Verteilungstermin vor der Auszahlung der Beträge vorlegen, und die Auszahlung an sich beantragen. Sofern anwesende Beteiligte der Auszahlung an den Vollstreckungsgläubiger widersprechen, muss er selbst auch Widerspruch gegen die Zuteilung einlegen (§ 115 ZVG).
Rz. 193
Wenn über den Widerspruch keine Einigung erzielt wird, wird der streitige Betrag hinterlegt. Der widersprechende Vollstreckungsgläubiger muss dann binnen eines Monats Widerspruchsklage erheben und dies dem Versteigerungsgericht gegenüber nachweisen (§§ 878 ff. ZPO).
d) Hinterlegung
Rz. 194
Kann das Versteigerungsgericht den Empfänger eines Erlösanspruchs nicht feststellen oder besteht über die Person selbst Streit, wird der auf den Anspruch entfallende Erlös für den bzw. die in Betracht kommenden Berechtigten hinterlegt.
Rz. 195
Für den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Gelderlöses ist die Hinterlegungsstelle Drittschuldner. Hierbei ist es unerheblich, ob der hinterlegte Erlösanspruch aus einer Eigentümergrundschuld, einem Grundpfandrecht, einem sonstigen Recht oder einem Übererlösanspruch resultiert.