Rz. 48

Die Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs in eine bewegliche körperliche Sache erfolgt nach den Vorschriften über die Forderungspfändung (§§ 846, 829 ZPO). Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluss diese Sachen nicht konkret bezeichnet, hierauf muss der Gläubiger achten.[39] Die Pfändung wird somit wirksam durch Zustellung an den Drittschuldner, den nicht zur Herausgabe bereiten Dritten. Verweigert der Dritte die freiwillige Herausgabe, muss der Gläubiger zunächst eine Herausgabeklage gegen den Dritten erheben.[40]

 

Rz. 49

Der Gläubiger kann diese Klage bereits bei einer Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder bei der Arrestvollziehung (§ 930 ZPO) erheben. Der Herausgabetitel wird im Wege der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen vollstreckt (§§ 883 ff. ZPO).[41]

 

Rz. 50

Der gepfändete Anspruch selbst wird dem Gläubiger nur zur Einziehung überwiesen, nicht an Zahlung statt (§ 849 ZPO), da der Anspruch selbst keinen Nennwert hat.

[39] BGH v. 13.7.2000 – IX ZR 131/99, NJW 2000, 3218 = MDR 2000, 1273 = WM 2000, 1861 = Rpfleger 2000, 505.
[40] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 847 Rn 4; Zöller/Herget, ZPO, § 847 Rn 4.
[41] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 847 Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?