Rz. 66

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen, so der BGH.[61] Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.[62]

 

Rz. 67

Es kann aber auch die Versteigerung über den Gerichtsvollzieher oder ein Internet-Auktionshaus erfolgen. Dabei können Internet-Domains gem. § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.[63] Der Zuschlag darf nur mit Zustimmung der DENIC eG erfolgen.[64]

[61] Hierzu auch Kopf, K & R 2005, 534.
[62] BGH v. 11.10.2018 – VII ZR 288/17, Rpfleger 2019, 211 = WM 2018, 2286; hierzu auch OVG Saarland v. 28.8.2019 – 1 A 816/17, juris.
[63] LG Mönchengladbach v. 22.9.2004 – 5 T 445/04, Rpfleger 2005, 38 = NJW-RR 2005, 439 = CR 2005, 536 (LS) = JurBüro 2005, 47 = MDR 2005, 118.
[64] AG Bad Berleburg v. 16.5.2001 – 6 M 576/00, Rpfleger 2001, 560.

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