Rz. 116
Ist der Mieter Schuldner des Gläubigers, hat dieser einen Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Mietkaution, die regelmäßig als Sicherheitsleistung an den Vermieter gezahlt wurde. Die von dem Schuldner (Mieter) geleistete Mietkaution sichert den Gläubiger (Vermieter) auch hinsichtlich der Kosten eines Räumungsprozesses, so dass der Schuldner einer Pfändung wegen dieser Kosten gem. § 777 ZPO, der entsprechend anwendbar ist, unter Berufung auf die Sicherung des Gläubigers widersprechen kann.[98]
Rz. 117
Diese Beträge werden auch verzinslich auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht die Rückzahlungspflicht der Mietkaution, einschließlich der evtl. hierauf angefallenen Zinsansprüche.
Rz. 118
Hinweis
Den Anspruch auf Rückzahlung sollte der Gläubiger immer pfänden.
Rz. 119
Ist die Kaution auf einem Sonderkonto eingezahlt (§ 551 Abs. 3 BGB), können Gläubiger des Vermieters in dieses Konto zwar vollstrecken, der Mieter kann dieser Pfändung jedoch widersprechen (§ 771 ZPO). Diese Rechte kann auch nach der Pfändung der Pfändungsgläubiger wahrnehmen.[99]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen