Rz. 116

Ist der Mieter Schuldner des Gläubigers, hat dieser einen Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Mietkaution, die regelmäßig als Sicherheitsleistung an den Vermieter gezahlt wurde. Die von dem Schuldner (Mieter) geleistete Mietkaution sichert den Gläubiger (Vermieter) auch hinsichtlich der Kosten eines Räumungsprozesses, so dass der Schuldner einer Pfändung wegen dieser Kosten gem. § 777 ZPO, der entsprechend anwendbar ist, unter Berufung auf die Sicherung des Gläubigers widersprechen kann.[98]

 

Rz. 117

Diese Beträge werden auch verzinslich auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht die Rückzahlungspflicht der Mietkaution, einschließlich der evtl. hierauf angefallenen Zinsansprüche.

 

Rz. 118

 

Hinweis

Den Anspruch auf Rückzahlung sollte der Gläubiger immer pfänden.

 

Rz. 119

Ist die Kaution auf einem Sonderkonto eingezahlt (§ 551 Abs. 3 BGB), können Gläubiger des Vermieters in dieses Konto zwar vollstrecken, der Mieter kann dieser Pfändung jedoch widersprechen (§ 771 ZPO). Diese Rechte kann auch nach der Pfändung der Pfändungsgläubiger wahrnehmen.[99]

[99] Zur Angabe der Mietkaution im Vermögensverzeichnis zur Abgabe der Vermögensauskunft vgl. LG Ravensburg v. 26.4.1996 – 2 T 34/96, JurBüro 1996, 492; LG Aurich v. 15.10.1996 – 1 T 121/96, JurBüro 1997, 213; LG München II v. 12.2.1998 – 6 T 7364/96, JurBüro 1998, 433.

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