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Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, unterliegen dann nicht der Pfändung, wenn die Versicherungssumme den Betrag von 5.400,00 EUR nicht übersteigt (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Mit dieser Lebensversicherung sollen in erster Linie die Bestattungskosten abgedeckt werden.

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