1. Baugeld
Rz. 4
Nicht zu verwechseln mit dem pfändbaren Anspruch auf die Bausparsumme ist die Baugeldforderung nach dem Bauforderungssicherungsgesetz (1.6.1909 i.d.F. v. 5.10.1994, BGBl I, 2911, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.7.2009, BGBl I 2009, 2436).
§ 1 Abs. 3 BauFordSiG definiert: Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaus in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baus oder Umbaus erfolgen soll, oder die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 BGB) aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Baugeldforderungen werden regelmäßig nach Baufortschritt ausgezahlt und sind durch ein Grundpfandrecht an dem zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück abzusichern. Hierbei ist es unerheblich, dass die zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers bestimmte Hypothek oder Grundschuld erst nach der Darlehensauszahlung im Grundbuch eingetragen wird. Entscheidend ist die Vereinbarung über die dingliche Sicherung.
Rz. 5
Aufgrund ihrer Zweckbestimmung sind Baugelder nicht abtretbar und somit auch nicht pfändbar. Baugeld unterliegt auch nicht dem Pfandrecht der Kreditinstitute, wenn und soweit dem Kreditinstitut die Baugeldeigenschaft bekannt ist. Sie bleiben auch dann Baugelder, selbst wenn der Empfänger nicht der Bauherr oder Grundstückseigentümer ist, sondern eine zwischengeschaltete Drittperson.
Rz. 6
Auch Verkäufer sogenannter "schlüsselfertiger Häuser" können "Empfänger von Baugeld" sein, wenn sie über den Erwerber oder unmittelbar von einem Kreditinstitut Geldbeträge erhalten, die dem Erwerber darlehensweise gewährt wurden, sofern zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen worden ist.
Rz. 7
Die Pfändung von Baugeldern wird nur dann für zulässig angesehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung zugefügt werden sollen, d.h. wenn sie zur Deckung von Leistungen für denjenigen Bau verwendet werden sollen, für dessen Herstellung sie gewährt worden und bestimmt sind. Wenn die Pfändung wegen einer Forderung erfolgt, die der Befriedigung von Bauforderungen dient (also z.B. Bauunternehmer, Architekt, Handwerker als Gläubiger), werden die Baugelder hingegen nicht zweckentfremdet, sondern gerade ihrer Zweckbestimmung zugeführt. Die Pfändung ist daher zulässig.
Rz. 8
Kein Baugeld sind hingegen die zur Tilgung eines aufgenommenen Kredites zur Verfügung gestellten Mittel.
2. Wohnungsbauprämie
Rz. 9
Viele Schuldner zahlen die ihnen zustehenden vermögenswirksamen Leistungen auf einen Bausparvertrag ein. Diese Anlageform für vermögenswirksame Leistungen ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz zulässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG). Der Schuldner als Bausparer hatte hinsichtlich der Bausparkassenbeiträge bis zum Veranlagungszeitraum 1995 ein Wahlrecht, ob er für seine Aufwendungen eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder ob er für sie die Steuervergünstigung im Rahmen der Sonderausgaben in Anspruch nahm. Ab 1996 sind Bausparbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie ist in jedem Fall pfändbar, egal ob die Zweckbindung bereits weggefallen ist oder ob eine prämienunschädliche Verwertung möglich ist. Die Pfändung löst keine Rückzahlungspflicht aus (§ 8 Abs. 1 WoPG i.V.m. § 46 AO).
Rz. 10
Die Wohnungsbauprämie wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Schuldners zuständige FA festgesetzt, Drittschuldner ist somit das FA. Da das FA die Prämie jedoch an die Bausparkasse auszahlt, muss zugleich der Anspruch gegen die Bausparkasse auf Gutschrift und Auszahlung gepfändet werden.
Rz. 11
Aufgrund des Hinweises auf die Abgabenordnung findet § 46 Abs. 6 S. 2 AO Anwendung mit der Folge, dass die Pfändung erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen darf, d.h. jeweils am 2.1. eines Jahres. Eine Pfändung vor diesem Zeitpunkt ist unzulässig und wirkungslos.
3. Bausparguthaben
Rz. 12
Nur der Teil des Bausparvertrags, den...