1. Geschäftsanteil
Rz. 29
Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, kann der Geschäftsanteil gepfändet werden. Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, wobei Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können. Der Geschäftsanteil ist veräußerlich und vererblich und somit pfändbar (§§ 14, 15 Abs. 1 GmbHG). Eine Veräußerungsbeschränkung aufgrund Vereinbarung der Gesellschafter hindert die Pfändung nicht. Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Drittschuldner, die Gesellschaft selbst (§§ 857, 829 ZPO).
Rz. 30
Wurden von der Gesellschaft Anteilsscheine ausgegeben, kann der Gläubiger diese im Wege der Hilfspfändung vom Schuldner herausverlangen (§ 836 Abs. 3 ZPO).
Rz. 31
Hinweis
Ist der Schuldner im Besitz mehrerer Geschäftsanteile, können diese auch einzeln gepfändet werden, § 15 Abs. 2 GmbHG. Aber weder eine solche Einzelpfändung noch eine Teilpfändung sowie die Pfändung eines Bruchteils des Geschäftsanteils sind dem Gläubiger zu empfehlen. Der Nennwert des Anteils entspricht in keinem Fall dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils, der Gläubiger kann daher vor der Pfändung seine Verwertungsmöglichkeiten nur schwer einschätzen.
2. Einziehung des Geschäftsanteils
Rz. 32
Vielfach findet sich in Gesellschaftsverträgen die Bestimmung, dass der Geschäftsanteil eingezogen wird, wenn er gepfändet ist (§ 34 GmbHG). Dieses Einziehungsrecht muss der Gläubiger gegen sich gelten lassen, da er mit der Pfändung nicht mehr Rechte erwirbt, als sie der Schuldner selbst innerhalb der Gesellschaft hat. Der Gläubiger muss daher auch eine Satzungsbestimmung gegen sich gelten lassen, bei der im Fall der Einziehung gegen Entgelt nur ein solches vereinbart ist, welches sich nach den wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, nicht aber nach dem Ansatz des Firmenwerts berechnet.
Rz. 33
Macht die Gesellschaft von ihrem satzungsmäßigen Einziehungsrecht Gebrauch, vernichtet sie zwar den Pfandgegenstand, der Gläubiger kann sich nicht mehr durch Veräußerung des Anteils befriedigen, aber sein Pfandrecht setzt sich an dem Einziehungsentgelt fort.
Rz. 34
Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar. Nach dem Sachverhalt wollte der Gläubiger neben dem Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH auch die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten des Drittschuldners und Einsicht in die Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG pfänden. Der BGH sieht Ansprüche aus § 51a GmbHG jedoch als nicht übertragbar an, § 851 ZPO.
3. Pfändungsrechte
Rz. 35
Mit wirksamer Pfändung hat der Gläubiger Anspruch auf
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fortlaufende Auszahlung bei Gewinnfeststellung, |
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ein Auseinandersetzungsguthaben im Fall der Liquidation, |
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das Einziehungsentgelt, |
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den Auszahlungsanspruch eines Überschusses aus dem Verkauf des Anteils (§ 27 Abs. 2 GmbHG), |
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Rückzahlung eines evtl. geleisteten Nachschusses (§ 30 GmbHG) sowie |
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Rückzahlung von Stammeinlagen nach einer Kapitalherabsetzung (§ 58 Abs. 2 GmbHG). |
Rz. 36
Hinweis
Um jedes Risiko zu vermeiden, sollte der Gläubiger diese Ansprüche bei der Pfändung ausdrücklich mitpfänden.
Rz. 37
Mit der Pfändung erlangt der Gläubiger nicht die Position eines Gesellschafters. Der schuldnerische Gesellschafter selbst kann die Gesellschaft auch nicht durch Kündigung auflösen. Es gelten nur die gesetzlichen Auflösungsgründe gem. § 60 GmbHG. Da der Pfändungsgläubiger somit sein Verwertungsziel über eine Auflösung der Gesellschaft nach erfolgter Kündigung nicht erreichen kann, kann der Geschäftsanteil auch nicht zur Einziehung überwiesen werden.
Rz. 38
Hinweis
Ausnahmsweise ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, welches in der Praxis durchaus vorkommt. In diesem Fall muss aber auch eine Überweisung zur Einziehung möglich sein, da der Gläubiger mit der Kündigung die Gesellschaft auflöst und damit die Verwertung einleitet. Ob ein solches Kündigungsrecht vereinbart ist, kann der Gläubiger durch Einsichtnahme des Gesellschaftsvertrags im Handelsregister erfahren.