1. Anspruch auf bewegliche Sachen
Rz. 44
Der Gerichtsvollzieher kann bei der Sachpfändung gegen den Schuldner in Gegenstände bei einem Dritten nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Andernfalls muss der Gläubiger den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung gegen den Dritten pfänden (§ 846 ZPO). Der Dritte ist dem Schuldner zur Herausgabe des Besitzes an der Sache verpflichtet, wenn er diesen Gegenstand z.B. gemietet, gepachtet oder ausgeliehen hat. Diese Herausgabeansprüche sind gerichtet auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes.
Rz. 45
Besteht dagegen zwischen dem Schuldner und Drittschuldner nur ein schuldrechtlicher Vertrag, ist der Dritte dem Schuldner gegenüber nur zur Leistung verpflichtet, z.B. aus einem Kaufvertrag. Diese Leistungsansprüche sind gerichtet auf Übertragung des Eigentums.
Rz. 46
Gleichzeitig – oder später – ist bei der Pfändung eines solchen Anspruchs anzuordnen, dass die Sache an den Gerichtsvollzieher herauszugeben ist (§ 847 Abs. 1 ZPO). Die Verwertung erfolgt dann nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen (§ 847 Abs. 2 ZPO).
Rz. 47
Da ein Gegenstand nur dann verwertet bzw. gepfändet werden kann, wenn er als solcher der Pfändung unterliegt, kann auch der Herausgabe- oder Leistungsanspruch nur gepfändet werden, wenn er nicht auf unpfändbare Sachen gem. § 811 Abs. 1 ZPO gerichtet ist oder auf Gegenstände, die nach § 865 ZPO nur der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Zubehör), oder wenn die die Sache selbst keinen eigenen Vermögenswert hat (Hypothekenbrief, Sparkassenbuch, Kfz-Brief).
2. Pfändungsverfahren
Rz. 48
Die Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs in eine bewegliche körperliche Sache erfolgt nach den Vorschriften über die Forderungspfändung (§§ 846, 829 ZPO). Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluss diese Sachen nicht konkret bezeichnet, hierauf muss der Gläubiger achten. Die Pfändung wird somit wirksam durch Zustellung an den Drittschuldner, den nicht zur Herausgabe bereiten Dritten. Verweigert der Dritte die freiwillige Herausgabe, muss der Gläubiger zunächst eine Herausgabeklage gegen den Dritten erheben.
Rz. 49
Der Gläubiger kann diese Klage bereits bei einer Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder bei der Arrestvollziehung (§ 930 ZPO) erheben. Der Herausgabetitel wird im Wege der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen vollstreckt (§§ 883 ff. ZPO).
Rz. 50
Der gepfändete Anspruch selbst wird dem Gläubiger nur zur Einziehung überwiesen, nicht an Zahlung statt (§ 849 ZPO), da der Anspruch selbst keinen Nennwert hat.
3. Durchführung der Herausgabe nach der Pfändung
Rz. 51
Gibt der Dritte die Sache an den Gerichtsvollzieher heraus, wandelt sich das Pfandrecht an dem Anspruch auf Herausgabe in ein Pfandrecht an der Sache selbst um. Die Sache selbst braucht nicht mehr gepfändet zu werden.
Rz. 52
Wird die Sache jedoch durch den Drittschuldner hinterlegt, z.B. bei mehrfacher Pfändung, entsteht kein Pfandrecht an der Sache, da die Hinterlegung nicht an den Gerichtsvollzieher erfolgt ist.
Rz. 53
Übereignet der Dritte in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung den Gegenstand an den Gerichtsvollzieher, liegt hierin die Übereignungserklärung, die der Gerichtsvollzieher für den Schuldner annimmt. Der Schuldner wird somit Eigentümer der Sache. Das Pfandrecht an dem Leistungsanspruch setzt sich an der nunmehr dem Schuldner zu Eigentum gehörenden Sache fort.
Rz. 54
Haben mehrere Gläubiger den Anspruch gepfändet, richtet sich deren Rang nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Pfändung. Da jedoch nur der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung der Sache gepfändet ist, diese jedoch selbst nicht, kann auch ein anderer Gläubiger des Schuldners die Sache bei dem Drittschuldner pfänden lassen. Soweit der Drittschuldner zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO), kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung bewirken. Das hier entstandene Pfandrecht hat Rang vor dem Pfandrecht des erstpfändenden Gläubigers auf den Herausgabeanspruch.
Rz. 55
Allerdings verstößt der nunmehr zur Herausgabe bereite Dritte gegen das gegen ihn ergangene Verfügungsverbot und er ist daher dem pfändenden Anspruchsgläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.
4. Pfändung des Anwartschaftsrechts
Rz. 56
Der Gläubiger kann sowohl das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als auch das des Sic...